Hallo, ich hab mal wieder ein Problem.
In der Urkunde heißt es: "Der Nießbraucher übernimmt alle Verpflichtungen, die den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffen, insbesondere gesamtschuldnerische Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 4 WEG, und stellt den Übernehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei."
Ist das als dinglicher Inhalt so ok?
Ich finde nur Folgendes:
"Nur Eigentümer werden zur Verwaltung ermächtigt, nicht sonstige Rechtsträger, wie etwa ein Nießbraucher."
"Ein bestellter Nießbrauch lässt die rechtliche Stellung des Eigentümers in der Eigentümergemeinschaft unberührt. Das Stimmrecht geht auch nicht hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände auf den Nießbraucher über. Der Eigentümer muss sein Stimmrecht weder allgemein noch in einzelnen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Nießbraucher ausüben. Er kann jedoch im Einzelfall gegenüber dem Nießbraucher verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe dessen Interessen zu berücksichtigen, nach dessen Weisung zu handeln oder ihm eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen."
Danke für eure Hilfe!