Bekanntgabeverbot eines Erben

  • Ein beteiligter Miterbe, dessen Adresse bisher unbekannt war, hat sich beim Nachlassgericht gemeldet und die Erbschaft angenommen und gleichzeitig mitgeteilt, dass es dem Nachlassgericht untersagt wird, seine Adresse den anderen Miterben mitzuteilen.
    Geht so was ?
    Wie soll ich diesen Miterben in den Erbscheinsantrag bzw. Erbschein aufnehmen ?

  • Nein, das geht selbstverständlich nicht. Der andere Erbe hätte ja auch ein Einsichtsrecht in die Akte und könnte dann die Anschrift lesen. Außerdem kommt die Anschrift mit in dem Erbschein. Im übrigen würde es auch die Auseinandersetzung erschweren oder unmöglich machen, wenn man untereinander nicht Kontakt aufnehmen kann. Und der Kontakt ist keine Einbahnstraße.:D

  • So isses.
    :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Unpraktikabel, natürlich; aber ich hätte Bedenken, das so pauschal abzulehnen, kann das aber auch nur als Bauchgefühl von mir geben. Zumindest muss im Erbschein nicht zwingend die vollständige Anschrift angegeben sein. Nur als "unbegründetem" Wunsch würde ich dem wohl nicht nachgeben, aber es könnte ja einen Grund für die erbetene "Auskunftssperre" geben.
    Habe leider auch gar keine Idee, wo ich nach einer guten Erklärung suchen sollte. War aber hier auch schon mal Thema:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sperre-beim-EMA

  • Nur weil kein Name im ES stehen muss bedeutet das nicht, dass man dem NLG untersagen kann, seine Anschrift an Miterben bekannt zu geben. Nur wenn ein besonders begründeter Fall des § 13 I 2. HS FamFG vorliegt, kann z.B. ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Beteiligte eingeschränkt werden. Dazu gibt des SV in #1 aber nichts her und nach meiner Erfahrung sind es auch oft mehr unbeachtliche interne Streitereien, die solche besondere Wünsche der Erben hervorbringen.

    Will der Erbe absolut nicht, dass seine Anschrift bekannt wird, muss er sich eben einen RA nehmen und diesem eine umfassende Vollmacht (auch und insbesondere im Sinne von § 171 ZPO) erteilen.

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  • Nützt alles nichts, denn der Erbschein hat die Anschriften zu enthalten.

    Wie weit haben wir es eigentlich gebracht, dass ein Beteiligter dem Gericht vorzuschreiben möchte, was es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu tun oder zu lassen hat?

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