Hallo,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung vorliegen. Erwerber ist ein Landkreis. Im Vertrag ist für den Kreis aufgetreten ein vollmachtloser Vertreter. Die Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters wurden durch den Landrat genehmigt. Die Unterschrift des Landrates in der Genehmigungserklärung wurde durch einen Notar beglaubigt.
Grundsätzlich wird der Kreis nach der Kreisordnung (hier: Schleswig-Holstein) durch den Landrat gesetzlich vertreten (§ 50 KrO). Gemäß der Hauptsatzung dieses Landkreises entscheidet der Landrat über den "Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 150.000 EUR nicht übersteigt". Der Kaufpreis liegt vorliegend über 150.000 EUR. Bei Werten über 150.000 EUR hinaus entscheidet der Hauptausschuss.
Als Grundbuchamt habe ich keine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen, wenn ein Fall des § 29 Abs. 3 GBO (Erklärungen mit Unterschrift und Siegel) vorliegt (siehe § 29 Rn. 500 im GBO/ Meikel). Ein solcher Fall liegt m.E. hier nicht vor, da ich gerade keine gesiegelte Erklärung habe. Oder spielt dies aufgrund der gesetzlichen Vertretung des Kreises durch den Landrat nach außen keine Rolle? Habe ich das Innenverhältnis in diesem Fall gar nicht zu prüfen?
Die Vormerkung werde ich auch trotz einer evtl. fehlenden Genehmigung eintragen müssen, da diese durch den Eigentümer bewilligt wurde, da auch künftige Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert werden. Spätestens jedoch bei der Eigentumsumschreibung tritt das Problem der Vertretungsberechtigung jedoch wieder auf. Ich freue mich über Antworten