Guten Montag-Morgen
Ich habe eine kurze Frage zur Wertfestsetzung:
Zum Aktivnachlass gehört ein Wohnhaus. Der Erblasser hatte es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern vor ein paar Jahren übertragen bekommen.
Im Grundstücksübertragungsvertrag ist ein Rückauflassungsanspruch für die Eltern enthalten - für den Fall des Vorversterbens des Sohnes.
Dies ist nun ja eingetreten. Nun handelt es sich ja "nur" um einen Anspruch, der zwar geltend gemacht werden kann, jedoch nicht zwingen geltend gemacht werden muss... Ich hatte den Wert des Grundbesitzes ohne Abzüge in die Wertermittlung einbezogen.
Der Notar meint jetzt die Rückübertragung wird gerade vorbereitet und dies müsse auf der "Passiv"-Seite berücksichtigt werden, das Haus wäre demnach nicht in die Wertermittlung einzubeziehen.
Wie seht Ihr das?
Nachlasswert - Haus mit Rückübertragungsanspruch
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Ich sehe das wie der Notar. Du ziehst ja auch Schulden ab, obwohl es sich dabei auch nur um einen Anspruch des Gläubigers handelt, den der Gläubiger nicht zwingend beitreiben muss.
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O.k. danke, das leuchtet ein und dann schließe ich mich an
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Ich sehe das wie der Notar. Du ziehst ja auch Schulden ab, obwohl es sich dabei auch nur um einen Anspruch des Gläubigers handelt, den der Gläubiger nicht zwingend beitreiben muss.
Das Beispiel hinkt.
Wenn tatsächlich die Rückübertragung erfolgt, dann wird das Grundstück nicht zum Nachlass gezählt, sonst schon. -
Ich sehe es wie uschi.
Daher würde ich warten, bis/ob der Rückübertragungsvertrag tatsächlich abgewickelt wird.
Also Akte auf Frist und dann schauen. -
Ich sehe das wie der Notar. Du ziehst ja auch Schulden ab, obwohl es sich dabei auch nur um einen Anspruch des Gläubigers handelt, den der Gläubiger nicht zwingend beitreiben muss.
Ich ziehe nur noch Erblasserschulden ab seit dem GNotKG, keine Erbfallschulden mehr.
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Ich sehe das wie der Notar. Du ziehst ja auch Schulden ab, obwohl es sich dabei auch nur um einen Anspruch des Gläubigers handelt, den der Gläubiger nicht zwingend beitreiben muss.
Ich ziehe nur noch Erblasserschulden ab seit dem GNotKG, keine Erbfallschulden mehr.
Der Gebührenwert (kein Schuldenabzug) hat mit der Pflichtteilsberechnung (Schuldenabzug) aber nichts zu tun. -
Ich sehe das wie der Notar. Du ziehst ja auch Schulden ab, obwohl es sich dabei auch nur um einen Anspruch des Gläubigers handelt, den der Gläubiger nicht zwingend beitreiben muss.
Das Beispiel hinkt.
Wenn tatsächlich die Rückübertragung erfolgt, dann wird das Grundstück nicht zum Nachlass gezählt, sonst schon.Darauf kann es aber eigentlich nicht ankommen:
"Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls" (§ 40 I 1 GNotKG)
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Ich sehe das wie der Notar. Du ziehst ja auch Schulden ab, obwohl es sich dabei auch nur um einen Anspruch des Gläubigers handelt, den der Gläubiger nicht zwingend beitreiben muss.
Ich ziehe nur noch Erblasserschulden ab seit dem GNotKG, keine Erbfallschulden mehr.
Der Gebührenwert (kein Schuldenabzug) hat mit der Pflichtteilsberechnung (Schuldenabzug) aber nichts zu tun.§ 40 I 2 GNotKG => Abzug von Erblasserschulden
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Ich sehe das wie der Notar. Du ziehst ja auch Schulden ab, obwohl es sich dabei auch nur um einen Anspruch des Gläubigers handelt, den der Gläubiger nicht zwingend beitreiben muss.
Ich ziehe nur noch Erblasserschulden ab seit dem GNotKG, keine Erbfallschulden mehr.
Der Gebührenwert (kein Schuldenabzug) hat mit der Pflichtteilsberechnung (Schuldenabzug) aber nichts zu tun.§ 40 I 2 GNotKG => Abzug von Erblasserschulden
Und beim Pflichtteil auch die Erbfallschulden. -
Hier geht es doch aber überhaupt nicht um den Pflichtteil ?
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Hier geht es doch aber überhaupt nicht um den Pflichtteil ?
Stimmt. Aber in der Akte, die ich gerade vorher bearbeitete, schon. Hat aber mit dem Fall hier gar nichts zu tun. -
Hier geht es doch aber überhaupt nicht um den Pflichtteil ?
Stimmt. Aber in der Akte, die ich gerade vorher bearbeitete, schon. Hat aber mit dem Fall hier gar nichts zu tun.
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