Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Aber das ist doch überhaupt nicht belegt, dass es die nicht mehr gibt. Dies haben viele Landgerichte in Deutschland auch bestätigt, d.h., dass die GbR nicht mit der OHG identisch ist.
    Daher würde ich für die GbR erlassen.

    Ich habe jetzt in einer anderen Akte diesen Vermerk vom Mahngericht "Die Antragstellerin hat nunmehr folgende Bezeichnung: xyzOHG" Die Änderung ist gerichtsbekannt."
    Macht mich das jetzt jetzt nicht bösgläubig, dass es die GbR nicht mehr gibt?

    und noch eine Frage.

    Wenn ich bei einem Titel diesen Vermerk habe, brauche ich doch für die Titel aller danach kommenden Verfahren diesen Vermerk nicht noch einmal, oder?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Na ja, aber hier hat doch der Gläubiger selbst vorgetragen, dass seine Bezeichnung nicht mehr richtig ist...

    Sag ich doch und das glaube ich ihm auch, muss er auch nicht nachweisen, da weder vorgeschrieben und es allein zu seinen Lasten geht, da er nicht mehr vollstrecken darf. Nur wer er jetzt ist, das muss er nachweisen und das hat er nicht.

    adjani

    Zur "Bösgläubigkeit" hatte ich schon mal was geschrieben. Brauchen tust du es nicht, nur dann musst du in jedem! Verfahren selbst prüfen, wobei du von deiner ersten Entscheidung auf alle folgenden schließen kannst.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ja, sorry, Wobder, Du warst vorhin schneller :)

    Ich stimme Dir voll zu. Bzgl. der Bösgläubigkeit: Man könnte auch ketzerisch fragen, woher man wissen/sicher sein soll/kann, dass die Gläubiger-GbR in dem einen VB dieselbe ist wie in dem anderen VB (bzw. die, die aufgrund des Umfangs ihrer Tätigkeit jetzt eine OHG ist). Allein aufgrund der Tatsache, dass dieselben Gesellschafter die(se) GbR(s) bilden, m. E. jedenfalls nicht...

  • Die mir nun vorgelegten VB's mit dem Vermerk aus Mayen sind einfach Schxxtt.

    "Die Änderung ist gerichtsbekannt aufgrund nunmehr vorliegenden Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Ludwigshafen HRA: 6xxx5.

    Der UdG unterzeichnet das, wobei sein Name weder leserlich noch lesbar beigefügt ist.


    Ich denke zwar nicht, dass der Vermerk einer Begründung bedarf - aber wenn eine dabei ist, dann darf die doch nicht fehlerhaft sein?!?

    Es ist doch sofort erkennbar, dass ein HR-Auszug den Wechsel von GbR auf OHG NICHT bezeugen kann!!!

  • Also unser MG hat das bisher nicht gemacht mit einem solchen Vermerk. Und ich habe jetzt schon mehrfach zwischenverfügt, dass die Parteiidentität nicht nachgewiesen ist, dass bei dieser komischen § 21 BNotO-Bescheinigung und vorallem bei dem Zusatz darunter eher davon auszugehen ist, dass die GbR und die OHG nebeneinander bestehen und dann allenfalls eine Rechtsnachfolge, die ne RNF-Klausel erforderlich machen würde, stattgefunden haben könnte und dass ich mich wegen fehlender Voraussetzungen an einen Vermerk des MG nicht gebunden sehen würde.
    Bisher warte ich noch auf Antworten.

    Wen es interessiert, dem schick ich gerne meinen (relativ langen) Vfg-Text.

  • Mir sind auch etwa 2x VBs mit Bestätigungen des Mahngerichts vorgelegt worden. Obwohl ich der Meinung war, dass die vorgelegten Bescheinigungen eher auf eine Rechtsnachfolge hindeuten, auf jeden Fall nicht eine Namensänderung beweisen, habe ich damals die Pfänder erlassen und mich dabei gefragt, ob das richtig ist :gruebel:.
    Es kann sein, dass das Mahngericht bescheinigt hatte, dass die Namensänderung gerichtsbekannt wäre. Wer diese Bescheinigung erteilt hat, war nicht erkennbar, ob Angestellter, Rechtspfleger oder wer auch immer.
    Ich habe darüber nachgegrübelt, ob man wirklich an diese Entscheidung gebunden ist, und fabuliere etwas.

    Uns ist doch eigentlich bekannt, dass es sich nicht nur um eine Namensänderung handelt. Die Bescheinigung der Namensänderung ist das geringwertigere und kann eine erforderliche Rechtsnachfolgeklausel nicht ersetzen.
    Da es ja bei Gericht offenkundig ist, dass die Gläubigeridentität nicht nachgewiesen werden kann und damit Rechtsnachfolge vorliegt, überlege ich, ob ich den nächsten Antrag nicht zurückweise.
    Es wurde hier ja mehrfach die BGH Entscheidung zitiert, dass das Vollstreckungsgericht die Zweifel, die es hat, bewerten muss und selber entscheiden, ob es eine Vollstreckungshandlung vornimmt. Die Zweifel (wenn nicht mehr) sind ja geblieben.

  • Uns ist doch eigentlich bekannt, dass ...


    Also mir ist da gar nichts bekannt, daher frei jeglicher Zweifel. :)

    Wenn ich einen Antrag ohne Identität zwischen Vollstreckungs- und Titelgläubiger bekomme, wird gerügt.

    Wenn ich einen VB mit Beischreibungsvermerk des MG auf die OHG bekomme, wird erlassen.

    Wenn ich eine Antragsberichtigung in GbR entsprechend des Titels bekomme, wird erlassen.

    (Ich bin mal so frei, mir das streng formal einfach zu machen.)

  • Jetzt habe ich auch den ersten VB mit Berichtigungsvermerk vom AG M.

    Aber: irgendwie passt mir das nicht! Wieso eine Berichtigung? Es handelt sich bei der Falschbezeichnung einer Partei bestimmt nicht um ein Schreibversehen o.ä.

    Wenn jetzt Jessica nicht Jessica sondern Essica oder Jessia geschrieben wird im VB - ok, das seh ich ein, alles gut. Und wenn jetzt klar wäre, dass die GbR zur OHG geworden ist und da Parteiidentität vorliegt - auch gut.

    Aber hier ist es ja gerade nicht sicher, dass die GbR wirklich nicht mehr existiert etc.

    Aber wie begründe ich das, dass ich den Berichtigungsvermerk nicht anerkenne? Damit, dass die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht vorliegen und ich mich daran nicht gebunden sehe?

    Ich krieg es gerade nicht handfest verpackt.

    Mag wer helfen oder hat vielleicht sogar zwischenzeitlich schon mal einen solchen Beschluss so formuliert???

    Bei mir war es übrigens eine mD-Beamtin, die den Vermerk gemacht hat.

  • ....
    zur strafrechtlichen Seite

    Aus der PM des LG Frankenthal vom 29.8.2016: „Die Staatsanwaltschaft wirft vier unterschiedlichen männlichen Angeklagten zwischen 61 Jahren bis 42 Jahren vor, in Ludwigshafen und anderenorts beim Betrieb eines Inkassounternehmens dauerhaft dadurch einen großen Gewinn erzielt zu haben, dass beim Inkasso massenhaft Kleinforderungen in den an die Schuldner versandten Forderungsanschreiben bewusst wahrheitswidrig behauptet wurden.
    ....


  • Keiner eine Idee, einen Vorschlag, einen Denkanstoß? :confused:

  • siehe #180 ...
    Habe auf meine Monierung hin bislang jedoch noch keine Antwort bzw. Zustellnachweis hinsichtlich des Beschreibungsvermerkes erhalten.

    Hinsichtlich des Vorposts #209 bin ich ja aber mal gespannt, ob von denen überhaupt noch was kommt ;)

  • Ich habe auch wegen der immer noch nicht ausreichend nachgewiesenen Parteiidentität zwischenverfügt, als mir der Antrag mit VB und Vermerk des AG M. vorgelegt wurde. Eine Erledigung kam nicht, aber die Vollstreckungsunterlagen wurden wieder zurückgefordert. :nixweiss:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • siehe #180 ...
    Habe auf meine Monierung hin bislang jedoch noch keine Antwort bzw. Zustellnachweis hinsichtlich des Beschreibungsvermerkes erhalten.

    Hinsichtlich des Vorposts #209 bin ich ja aber mal gespannt, ob von denen überhaupt noch was kommt ;)

    Neue Fundstelle: MüKoZPO/Wolfsteiner ZPO § 726 Rn. 73-74 (5. Auflage 2016)

  • Kleine Aktualisierung:

    Bei mir sind jetzt bislang drei unterschiedliche Vermerke aufgeschlagen:

    - "Die Änderung ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug..." - Antrag zurückgewiesen, kein Rechtsmittel

    - "Die Änderung ist gerichtsbekannt." - Auf Nachfrage hat sich ergeben, dass da wieder der Handelsregisterauszug Grundlage ist, Antrag zurückgewiesen, kein Rechtsmittel

    - "Die Änderung ergibt sich aus der Bescheinigung nach §21 BNotO vom 10.11.2015" - Den Antrag weise ich jetzt zurück und warte dann mal ab, was kommt.

  • Ich möchte auf die aktuelle Entscheidung des LG Dortmund vom 22.8.2016, 9 T 170/16 u.a. hinweisen.

    Gläubigerbeschwerden gegen die Zurückweisung von PfÜB-Antragen zugunsten der XXX GbR werden nun auch vom LG Dortmund zurückgewiesen, weil die Gläubigeridentität insbesondere deshalb nicht ausreichend nachgewiesen ist, weil die Gläubigerin zuvor unter einer Vielzahl anderer GbRs aufgetreten ist.

    Neuanträge zugunsten der XXX OHG werden bei Vorlage eines Titels zugunsten der XXX GbR auf der Grundlage der LG-Entscheidung nun ohne weiteres zurückgewiesen. Rechtsmittel sind bisher nicht bekannt geworden und dürften nach allen Erfahrungen auch nicht zu erwarten sein. Vielmehr wird die Dortmunder Entscheidung vom Gläubigervertreter offen ignoriert.
    Die "Titelumschreibungen" durch das AG Mayen auf die XXX OHG erscheinen doch sehr bedenklich.

    edit by Kai: bitte keine Klarnamen, siehe Forenregeln

  • Es treibt seltsame Blüten. :confused:

    Ich hatte einen Antrag mit der Gl.-Bezeichnung vorliegen "abc OHG ehemals abc GBR". Der Titel lautet auf "abc OHG".
    Ich beanstande, dass der Antrag nicht mit dem Titel übereinstimmt.

    Daraufhin bekomme ich einen VB vorgelegt, bei dem ein bestimmtes Mahngericht dem Titel folgenden Vermerk beigeschrieben hat: "Die Antragstellerin hat nunmehr folgende Firmierung:

    "abc OHG".
    Die Änderung erfolgt aufgrund einer Bescheinigung ..."

    Hatte sie das nicht auch schon vorher??? :wechlach:Ich glaube, da werden sich die Schreiben vom Gericht überhaupt nicht durchgelesen.


    P.S. Unterschrieben war der Vermerk von einer UdG, JS'in m DLA. Die Dienstbezeichnung sagt mir nichts, m DLA ist mir in Nds. noch nicht untergekommen.


  • Ja, da kommt man im Massengeschäft allerorten (!) schon mal durcheinander, aber du hast diesen völlig sinnfreien Beischreibungsvermerk auch (mE völlig unnötig) provoziert ;)

    Hätte hier im Antrag nur schlicht das "ehemals abc GbR" als nicht zur Debatte stehendes und irrelevantes Füllsel gestrichen und den PfÜb erlassen, was willst du mehr:

    Titelgläubigerin: abc OHG, Vollstreckungsgläubigerin: abc OHG.

    Was gibt es dabei zu beanstanden, nichts !


    (mit Dienstleistungsauftrag, aber auch völlig egal.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!