Danke für eure Kommentare. Ich denke ich werde den Pfüb dann unter Hinweis auf die fehlende Zustellung des Vermerks zurückweisen und schauen, was unser LG dazu sagen wird.
Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?
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Ich hatte weiter oben auch die Zustellung des Beschreibungsvermerks erwogen, finde aber gegen eine Zustellung den Beitrag von Wobder # 178 überzeugend:
Klar wird der Vermerk Teil der Klausel, der ergänzt diese nämlich, was sonst? Nicht anders, als wenn von vorherein durch den UdG eine Klausel zu Gunsten der OHG erteilt worden wäre. Deine Auffassung interessiert nicht. Du kannst auch aus dem Titel erkennen, d.h. gerichtskundig, ob der Rpfl. zuständig war. Hat trotzdem nur der UdG erteilt, musst du vollstrecken, vgl. BGH, VII ZB 57/11.
Für eine irgendwie geartete Nachfrage gibt es keinen Anlass.
Selbstredend ist der Vermerk folglich genauso wie die Klausel anfechtbar, wobei einfachen Klauseln auch nicht an den Schuldner zugestellt werden.
Damit wäre dem Schuldner die Klauselerinnerung vor dem Mahngericht eröffnet.
Mit der von AlissaKiu gefundenen Kommentarstelle aus # 180 mag man aber auch eine Zustellung verlangen können.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass dieser - durchaus spannende (!) - Aspekt weiter hoch zum LG getragen wird, eher wird die Gläubigerin wohl die entspr. ZU veranlassen.
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Danke für eure Kommentare. Ich denke ich werde den Pfüb dann unter Hinweis auf die fehlende Zustellung des Vermerks zurückweisen und schauen, was unser LG dazu sagen wird.
Hattest du dies denn bereits gerügt ?
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Das mach ich natürlich vorher noch ...
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Und wie machst Du das dann in allen anderen Fällen, wenn Dir als VG ohne Beschreibung die Namens-/Firmenänderung nachgewiesen wurde? Da wird doch auch nichts mehr vorher an den Schuldner zugestellt. Kenne die Müko-Kommentierung nicht, aber mir leuchtet das nicht ein.
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Und wie machst Du das dann in allen anderen Fällen, wenn Dir als VG ohne Beschreibung die Namens-/Firmenänderung nachgewiesen wurde? Da wird doch auch nichts mehr vorher an den Schuldner zugestellt. Kenne die Müko-Kommentierung nicht, aber mir leuchtet das nicht ein.
Die Kommentierung bezog sich nur auf Fälle der Beischreibung. Die Argumentation ging dahin, dass der Beischreibungsvermerk rechtsgrundlagenmäßig auf einer entsprechenden Anwendung von § 726 bzw. § 727 ZPO fußt, und wie weiter oben ja richtig geschrieben wurde, der Schuldner hiergegen Erinnerung einlegen könnte - wenn er denn von der Beischreibung wüsste. Weil Änderungen der Klausel nach § 726/§ 727 ZPO auch dem Schuldner zu Gehör gebracht werden müssen, sagt MüKo, müsste es bei der Beischreibung eigentlich genauso sein, damit der Schuldner in die Lage versetzt wird, ggf. ins Rechtsmittel zu gehen.
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Liebe Mitstreiter,
ich verfolge die Diskussion mit Interesse und habe mittlerweile auch ein paar Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgelegt bekommen, denen jeweils Vollstreckungsbescheide mit besagten Vermerk des Mahngerichts zugrunde liegen.
Meine Kollegin und ich haben uns mal ein paar Gedanken gemacht, da es uns auch nicht in den Kopf will, dass wir den Vermerk jetzt einfach so hinnehmen sollen. Insbesondere weil wir ja die Entscheidungen diverser Landgerichte kennen, die in Kenntnis der Unterlagen, die nunmehr offenbar in Mayen vorgelegt wurden, gegen die OHG entschieden haben.
Im Zöller (Rdnr. 2 zu § 750 m.w.N.) steht, dass die Vollstreckung abzulehnen ist, wenn begründeter Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner besteht.
Wäre das nicht ein Ansatzpunkt, die Bescheinigung des Mahngerichts nicht anzuerkennen?
Wir freuen uns auf einen regen Austausch zu der Thematik...
Liebe Grüße
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Ich sehe das auch eher als Identitätsproblem. Aber das hat ja das AG Mayen nun geprüft und festgestellt, dass die Identität gegeben ist. Selbst wenn wir Bedenken haben, ist es jetzt Sache des Schuldners dagegen vorzugehen. Würde jedes Vollstreckungsgericht allein die Identität prüfen, könnten wir Zweifel anmelden. Wenn die titelerlassende Stelle das für uns übernimmt, denke ich, sind wir daran gebunden.
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aus dem rechtsprechungsthread; dürfte hierher passen:
3 Buchstaben: Umwandlung GLI GbR in GLI OHG
LG Hamburg 332 T 31/16 vom 10.05.16: Der Nachweis der Umwandlung reicht nicht aus. Die Firma hat sich verschiedentlich verändert: V.. und J.. GbR, GLI-V.. und J.. GbR sowie WJ.. u.A. GbR . Der Nachweis, dass sie als GLI GbR firmiert hat, liegt nicht vor.der Anschlusstreffer:D 5:3
das spiel dauert neunzig minuten und der ball ist rundmeine Beschwerde beim LG Mainz ist noch nicht entschieden...ich bin gespannt;)
Hiergegen nunmehr das AG Hamburg, s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…458#post1079458 (#1477).
Ansonsten werde ich in meinem Fall zunächst auffordern, den Nachweis der Zustellung des Umschreibungsvermerks zu erbringen, gehe aber davon aus, dass das erfolgt, und den Pfüb dann erlassen.
(Die "zweifelsfreien Unterlagen", die zum Vermerk geführt haben, waren wie schon vermutet die besagte Notarbescheinigung, in der die im Titel benannte GbR nicht mit aufgelistet ist. Von der Hoffnung auf Klärung der Frage "nachgewiesen oder nicht" durch den BGH muss man sich dann wohl leider verabschieden. Wozu die Zentralisierung von Mahngerichten doch so alles gut ist... ;))
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Hiergegen nunmehr das AG Hamburg, s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…458#post1079458 (#1477).
Da ist wohl der falsche Link? Rspr Grundbuch hilft hier nicht ganz weiter und # 1477 gibt's da nicht
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Hiergegen nunmehr das AG Hamburg, s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…458#post1079458 (#1477).
Da ist wohl der falsche Link? Rspr Grundbuch hilft hier nicht ganz weiter und # 1477 gibt's da nicht
Sorry, ist #1474.
edit by Kai: Ich habe im GB-Rechtsprechungsthread in den 1470er Nummern ein paar mittlerweile "leere" Beiträge gelöscht, daher hat sich die Nummerierung um drei Ziffern verschoben. -
Hatte heute auch einen Beischreibungsvermerk des MG als offenkundig.
Habe erlassen (ohne ZU), finde dazu lazuli und wobder weiterhin überzeugend - bis der BGH was anderes sagen mag; und ob es dazu kommt, kann ich mir eigentlich weiterhin nicht vorstellen.
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Was sagt ihr zu dieser Variante?
Titelgläubiger diese xyzGbR, PfüB Antrag als "xyzOHG (vormals xyzGbR)". Habe ich beanstandet und jetzt kommt ein korrigierter PfüB Antrag mit xyzGbR als Gläubigerin.
Den kann ich doch nicht erlassen, wenn die Gläubigerin in früheren Verfahren und in diesem durch die Bezeichnung "xyzOHG (vormals xyzGbR)" mitgeteilt hat, dass es die xyzGbR gar nicht mehr gibt, weil aus ihr ja die OHG geworden ist, oder? -
Ich sehe das wie Du und würde den PfÜB nicht erlassen. Ich würde den Gläubiger zur Titelberichtigung auffordern.
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Danke. Das hatte ich bei meinem Beanstandungsschreiben ursprünglich gemacht. Jetzt frage ich mich, ob ich beim Gl.-PV anfragen soll, ob es die xyzGbR noch gibt.
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Was sagt ihr zu dieser Variante?
Titelgläubiger diese xyzGbR, PfüB Antrag als "xyzOHG (vormals xyzGbR)". Habe ich beanstandet und jetzt kommt ein korrigierter PfüB Antrag mit xyzGbR als Gläubigerin.
Den kann ich doch nicht erlassen, wenn die Gläubigerin in früheren Verfahren und in diesem durch die Bezeichnung "xyzOHG (vormals xyzGbR)" mitgeteilt hat, dass es die xyzGbR gar nicht mehr gibt, weil aus ihr ja die OHG geworden ist, oder?Tia, damit ist aber das ursprüngliche Hindernis der gem. § 750 Abs. 1 ZPO erforderlichen, aber nicht mit der gebotenen Klarheit nachgewiesenen Identität zwischen Titel- und Vollstreckungsgläubigerin beseitigt, weil nach Antragsberichtigung im Aktivrubrum nunmehr die nötige Kongruenz eins zu eins gegeben ist.
Würde den PfÜb daher ohne weiteres erlassen.
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Tia, damit ist aber das ursprüngliche Hindernis der gem. § 750 Abs. 1 ZPO erforderlichen, aber nicht mit der gebotenen Klarheit nachgewiesenen Identität zwischen Titel- und Vollstreckungsgläubigerin beseitigt, weil nach Antragsberichtigung im Aktivrubrum nunmehr die nötige Kongruenz eins zu eins gegeben ist.
Würde den PfÜb daher ohne weiteres erlassen.
Ich kann doch aber keinen PfüB für einen Gläubiger erlassen, den es gar nicht mehr gibt.
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Aber das ist doch überhaupt nicht belegt, dass es die nicht mehr gibt. Dies haben viele Landgerichte in Deutschland auch bestätigt, d.h., dass die GbR nicht mit der OHG identisch ist.
Daher würde ich für die GbR erlassen. -
Doch, durch eigene Erklärung bzw. gerichtsbekannt aus anderen Verfahren. Es ist entschieden, dass sie nicht mehr der behaupteten OHG mangels Nachweis identisch ist. Mit wem sie identisch ist, ob RNF eingetreten ist, sie erloschen ist oder sonstwas, ist durch den Vollstreckungsgläubiger nachzuweisen. Kann er das nicht, geht es zu seinen Lasten.
Ich würd´s auf jeden Fall einmal hoch bringen.
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Na ja, aber hier hat doch der Gläubiger selbst vorgetragen, dass seine Bezeichnung nicht mehr richtig ist...
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