Kostenfestsetzung/ Mandatsniederlegung

  • Folgender Fall:

    Vermeintlicher Schuldner wird vor LG verklagt. Rechtsanwalt bestellt sich und beantragt Klageabweisung, kündigt dann allerdings das Mandat und teilt dies auch dem LG mit.

    Die Klage wird am Ende abgewiesen.

    Der RAe des Beklagten beantragten Kostenfestsetzung.

    Der Rechtspfleger verlangt nunmehr eine Vollmacht, da das Mandat niedergelegt war.

    Haben die RAe tatsächlich keinen Anspruch auf Festsetzung/ Ausgleich der Gebühren ?!

  • Haben die RAe tatsächlich keinen Anspruch auf Festsetzung/ Ausgleich der Gebühren ?!


    Kommt drauf an. Du hast nicht geschrieben, welche Art der Festsetzung gewünscht ist. Gegen den eigenen Mandanten nach § 11 RVG haben die RAe einen Anspruch. Aber da braucht es aber keinen Vollmacht.
    Gegen den Kläger haben die RAe des Beklagten sowieso keinen Anspruch - höchstens der Beklagte selbst. So steht es sicher auch in der KGE drin. Die RAe können den Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren vertreten, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

  • Oftmals schreiben die RAs, dass sie von der Partei bevollmächtigt sind. Aus der reinen Mandatsniederlegung würde ich nicht automatisch schließen, dass der BV nicht berechtigt ist, einen Kfa zu stellen, zumal die Kostenfestsetzung ja nicht für den BV, sondern den Beklagten erfolgt. Ich würde hier aber trotzdem nach der Vollmacht fragen, wobei eine anwaltliche Versicherung ausreicht.

  • Wenn das Mandat bereits niedergelegt wurde und die Anwälte dann noch einen KfA stellen, frage ich immer nach, ob sie zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens vom ehemaligen Mandanten bevollmächtigt wurden.
    In der Regel kommt dann ein "nein".

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Zwei Beklagte werden zunächst von einem Prozessbevollmächtigten vertreten.

    Im Laufe des Verfahrens wird das Mandat bezüglich des Bekl zu 2) niedergelegt.

    Am Ende trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

    Jetzt kam der KFA vom BV nach § 103 ff ZPO inkl. Erhöhungsgebühr.

    Der Kostenerstattungsanspruch steht ja der Partei selbst zu.

    Da der BV ja nur noch den Bekl zu 1) vertritt wird er ohne Vollmacht vom Bekl zu 2) gegen die Gegenseite doch nur die Gebühren ohne Erhöhung zur Festsetzung beantragen können, oder?

    LG :)

  • Im Endeffekt stellt ja der Bekl. 1 den KFA. Dabei wird er von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Bekl. 1 muss an den Prozessbevollmächtigten maximal den Betrag zahlen, der angefallen wäre, wenn dieser nur den Bekl 1 vertreten hätte. Für den Bekl 1 können nur die Kosten festgesetzt werden, die diesem auch tatsächlich angefallen sind.

    Für den Bekl 2 wurde das Mandat niedergelegt. Also vertritt der Prozessbevolmächtigte den auch nicht mehr bei der Kostenfestsetzung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn dem Gericht bekannt ist, dass das Mandat zum Beklagten zu 2) beendet ist, dann vertritt der RA diesen ja nicht (mehr), so dass er allenfalls für den Beklagten zu 1) die Kosten zur Festsetzung beantragen kann. Hier ist aber zu beachten:

    Werden mehrere Parteien von einem gemeinsamen RA vertreten, richtet sich ihr Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit (OLG Schleswig, JurBüro 2019, 207; AG Zeitz, RVG Prof. 2018, 109). Denn die Parteien sind hinsichtlich ihres Erstattungsanspruches nach h. M. keine Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB, sondern vielmehr Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB (BGH, Rpfleger 2013, 659; OLG Oldenburg, Rpfleger 2017, 242; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 494).

    Der Beklagte zu 1) war daher verpflichtet, bereits in seinem KFA anzugeben, welcher Anteil der Kosten des gemeinsamen RA auf ihn entfällt. Denn ein Antrag, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist als unzulässig zurückzuweisen (KG, Beschl. v. 12.02.2019 – 5 W 1/19 – n. v.; OLG Frankfurt, AGS 2020, 299; Beschl. v. 14.04.2011, 18 W 68/11; OLGR Köln, 2009, 526; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 104 Rn. 21.85).

    Das hat er hier offenbar nicht getan, wenn er die Gesamtkosten (inkl. Erhöhung der Verfahrensgebühr aufgrund der Vertretung von 2 Auftraggebern) zur Festsetzung anmeldet, die der einzelne Beklagte aber schon deshalb nicht zur Erstattung geltend machen kann, weil jeder Auftraggeber (auch im Innenverhältnis) allenfalls max. in Höhe der Kosten nach § 7 Abs. 2 RVG (also ohne die erhöhte Verfahrensgebühr) seinem gemeinsamen RA gegenüber haftet. Die Geltendmachung einer Erststattung bis zur Höhe dieser Kosten setzt dann aber wiederum voraus, dass der Erstattungsberechtigte glaubhaft macht, dass er im Innenverhältnis keinen Ausgleich vom anderen Beklagten zu 2) (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit) erlangen kann (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 322).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Der Beklagte zu 1) war daher verpflichtet, bereits in seinem KFA anzugeben, welcher Anteil der Kosten des gemeinsamen RA auf ihn entfällt. Denn ein Antrag, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist als unzulässig zurückzuweisen (KG, Beschl. v. 12.02.2019 – 5 W 1/19 – n. v.; OLG Frankfurt, AGS 2020, 299; Beschl. v. 14.04.2011, 18 W 68/11; OLGR Köln, 2009, 526; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 104 Rn. 21.85).

    Vor der Zurückweisung sollte man aber rechtliches Gehör gewähren.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vor der Zurückweisung sollte man aber rechtliches Gehör gewähren.

    Du meinst vermutlich nicht das rechtliche Gehör, sondern die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 Abs. 3 ZPO). ;) Ansonsten: Absolut! - vgl. z. B. auch das OLG Frankfurt (in Fortführung seiner vorzitierten Rspr.) in seinem Beschl. v. 13.05.2022 - 18 W 67/22 - Rn. 16, juris.

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  • wie Bolleff, wobei ich noch keinen unzulässigen Kfa zurückgewiesen habe, da die RAs bislang immer auf meinen Hinweis reagiert und einen berichtigten bzw ergänzenden Antrag gestellt haben.

  • Vor der Zurückweisung sollte man aber rechtliches Gehör gewähren.

    Du meinst vermutlich nicht das rechtliche Gehör, sondern die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 Abs. 3 ZPO). ;) Ansonsten: Absolut! - vgl. z. B. auch das OLG Frankfurt (in Fortführung seiner vorzitierten Rspr.) in seinem Beschl. v. 13.05.2022 - 18 W 67/22 - Rn. 16, juris.

    Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, ist § 139 ZPO Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör. Aber darüber müssen wir ja nicht streiten.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vor der Zurückweisung sollte man aber rechtliches Gehör gewähren.

    Du meinst vermutlich nicht das rechtliche Gehör, sondern die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 Abs. 3 ZPO). ;) Ansonsten: Absolut! - vgl. z. B. auch das OLG Frankfurt (in Fortführung seiner vorzitierten Rspr.) in seinem Beschl. v. 13.05.2022 - 18 W 67/22 - Rn. 16, juris.

    Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, ist § 139 ZPO Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör. Aber darüber müssen wir ja nicht streiten.

    Müssen sowieso nie ;) - aber für den "Streit in der Sache" bin ich immer offen und das Forum ja auch dazu da. Und Du hast in diesem Punkt natürlich absolut recht (BGH, NJW-RR 2010, 70 - Rn. 5). :daumenrau

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