Hallo liebe Forenmitglieder,
mich würde mal interessieren, wie ihr an euren Gericht mit den Fällen umgeht, bei denen die Kinder bereits in Deutschland und die Eltern in einem Flüchtlingslager in der Türkei sind. Zu den Eltern besteht Kontakt und es wendet sich ein anderer Familienangehöriger an uns, der die Vormundschaft übernehmen möchte.
Ein Richter von uns hat das Ruhen der elterlichen Sorge bereits einmal abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Es besteht Kontakt und die Eltern können jemanden in Deutschland (z.B. das Familienmitglied) bevollmächtigen. Eine weitere Richterin sieht das ganze anders und würde das Ruhen feststellen. Wir haben heute eine Abteilungsbesprechung und wollen auch das Thema einmal angehen.
Würde mich trotzdem interessieren, wie ihr damit umgeht.
Liebe Grüße