Betreuervergütung Rechtsanwalt

  • Guten Morgen,
    ich habe folgenden Fall, bei dem ich einfach nicht weiter weiß:
    Für den Betreuten wurde seine Tochter für die "üblichen" Aufgabenkreise als Betreuerin eingesetzt, für " die Vertretung des Betroffenen im Erbauseinandersetzungs-/Pflichtteilsverfahren nach der Ehefrau des Betroffenen" wurde als Ergänzungsbetreuer ein RA (Berufsbetreuer) bestellt. Hintergrund war, dass die Ehefrau des Betreuten die 3 Kinder als Erben eingesetzt, und den betreuten enterbt hatte.
    Nun ist der Betreute auch verstorben, Erben sind die 3 Kinder.
    Der RA macht gegen den Nachlass der Ehefrau geltent:
    1. die anteilige pauschale Betreuervergütung als Berufsbetreuer, darüber hinaus noch
    2. 1,3 Geb. nach RVG Nr. 3100 VV nebst Auslagen und MWSt aus einem 6-stelligen Wert, da er Stufenklage beim LG erhoben hatte. Das LG setzt weder einen Wert fest, noch entscheidet es über die Kosten, da dort das verfahren durch den Tod des Betreuten vor Entscheidung über die PKH erledigt war.
    Jetzt streiten sich RA und Erben wegen der Höhe des Wertes und die Erben beschweren sich darüber, dass der RA überhaupt Klage erhoben hat, ohne vorher mit ihnen zu korrespondieren.
    Hat jemand eine Idee, wie ich jetzt weiter vorgehen soll ?
    :(

  • Über die Betreuervergütung ist noch zu entscheiden. Hier wurde offenbar wegen rechtlicher Verhinderung ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt; da gibt es keine pauschale Vergütung, sondern es muß genau abgerechnet werden (wie zu alten Zeiten).

    Aber wieso gegen den Nachlaß der Ehefrau? Betreut wurde doch der Ehegatte. Gegen dessen Nachlaß (oder die Staatskasse) ist festzusetzen.

  • ...aber über den Vergütungsantrag muss ich doch entscheiden und gegen die Erben festsetzen...:confused:


    Ja natürlich, sorry. Ich dachte, der RA hätte seine Forderung nur den Erben mitgeteilt und diese sich beim Betreuungsgericht gemeldet.

    Vollkommen abwegig und unbeachtlich für die Festsetzung ist es, dass die Erben meinen, der RA hätte sie vor der Klageerhebung fragen sollen. Seit wann muss man den Prozessgegner vorab fragen, ob er mit der Klageerhebung einverstanden ist? :)


    Aber, wenn ich nicht ganz danebenliege, entstand wegen der Einreichung der Klage die Gebühr nach Nr. 1210 GKG. Durch eine Rücknahme der Klage ermässigt sich diese nur. Wie kam das LG dazu, diese nicht zum Soll zu stellen?:gruebel:

  • Über die Vergütung (1.) des Betreuers entscheidet selbstverfreilich das Betreuungsgericht - also Du.
    Im Rahmen der diesbezüglichen Anhörung würde ich die Erben fragen, was die EG mit dem begonnenen Prozess beim LG zu tun gedenkt (§ 239 ZPO).

    Danach schauen wir...

    Wenn der Prozess erledigt ist (wie Frog), gibt's auch eine Kostenerklärung vom LG bzw. hats auch eine Grundlage für die RA-Gebühren.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Richtig, der Prozess ist offenbar derzeit grundsätzlich nur unterbrochen (§ 239 ZPO).

    Allerdings wird dieser auch nicht weitergeführt werden können. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, richtete sich die Klage des Betreuten gegen seine drei Kinder als Erben der Ehefrau. Diese haben nun auch den Betreuten beerbt, müssten den Prozess also gegen sich selbst weiterführen. :cool:

  • So ist es Cromwell und wie ich den Fred lese, war da auch keiner anderweitiger Meinung, oder? :gruebel:

    Spannend wird, wie der exakte Betrag ermittelt werden kann.

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