Folgendes Problem stellt sich in unseren Weg:
Eine WEG hat gegen eine GmbH i.L. die Zwangsversteigerung einer Wohnung wegen Hausgeldrückständen beantragt. Nach wirksamer Zustellung des Anordnungsbeschlusses wird die GmbH noch im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren "nach beendeter Liquidation" im Handelsregister gelöscht. Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es nunmehr einer Nachtragsliquidation. Die WEG hat bereits die Gutachterkosten verauslagt und würde auch die Kosten der Nachtragsliquidation von ca. 2.000,- € schultern. Die Rangklasse 2 ist aber bereits bis zur Grenze von 5 % des Verkehrswertes durch die Hausgeldrückstände ausgefüllt.
Fragen, die im Thread Kosten Nachtragsliquidator noch nicht abschließend geklärt sind:
1. Stellen die Kosten der Nachtragsliquidation - wie die Gutachtenkosten - "Vorabkosten" i.S.d. § 109 ZVG dar? - Wohl eher nicht.
2. Kann die WEG die Erstattung dieser Kosten als Rechtsverfolgungskosten in Rangklasse 2 verlangen (§ 10 Abs. 2 ZVG)? - Wohl ja.
3. Unterfallen diese Kosten ebenfalls der 5%-Grenze, so dass der Restbetrag nur noch in Rangklasse 5 befriedigt wird (= unbefriedigt bleibt)?
Vielen Dank schonmal für Eure Wortmeldungen.