Habe gerade in juris recherciert und letztlich keine befriedigende Antwort auf ein alltägliches Praxisproblem gefunden.
Bsp:.
Einziges Kind des allein lebenden Erblassers schlägt die Erbschaft aus und schickt zusammen mit der Ausschlagungserklärung gleich mal den Wohnungsschlüssel ans Nachlassgericht.
Nachlass soll überschuldet sein (stimmt auch mit den hier vorliegenden Bankauskünften / bisherigen Ermittlungsergebnissen überein).
Es sind noch Geschwister d. Erblassers da, die über die Republik verstreut wohnen. Bis alle ausgeschlagen haben, wird es erfahrungsgemäß noch ein paar Monate dauern.
Folgende Vorgehenswiese halte ich für sinnvoll und zulässig:
Ich beabsichtige dem Vermieter zu gestatten, die Wohnung zu Sicherungszwecken zu betreten (mit Hinweis dass vorerst mit Ausnahme verderblicher Lebensmittel nichts aus Whg. entfernt werden darf) und der Aufforderung bei Gericht Bericht vorzulegen über den Zustand der Whg. und Vorhandensein von sicherungsbedürftigem Nachlass.
Stelle ich dann im Ergebnis der Ermittlungen fest, dass kein sicherunsgbedürftiger Nachlass vorhanden ist, gestatte ich dem Vermieter, die Einrichtung auf eigene Kosten einzulagern und die Whg zu räumen.
Erfolgt irgendwann Fiskusfeststellung muss dieser über den eingelagerten Nachlass entscheiden.
Wenn keine Fiskusfeststellung möglich, kann der Vermieter auf diejenigen verwiesen haben, die nicht ausgeschlagen haben.
Notfalls muss eben doch noch Nachlasspfleger bestellt werden.
Wird das Gericht so seiner Sicherungspflicht nach § 1960 BGB gerecht ?