Der Betreuer ist hier nur der Übermittlungsbote des Gerichtes, siehe unter:
Kosten für Attest anlässlich der Erweiterung des Aufgabenkreises
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Die Kosten des Attestes, welche vom Gericht geforderten wurde, wurden in bisher allen Fällen vom Gericht, bzw. der Staatskasse übernommen. Danke noch mal für die Hinweise.
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Kosten für von Amts wegen angeforderte Gutachten bzw. ärztliche Zeugnisse sind Auslagen des Gerichts und werden ggf. als solche bei Vorliegen der Voraussetzungen eingezogen.
Problematisch sind nur Gutachten bzw. ärztliche Zeugnisse, die vom Betreuer beigebracht werden. Bringt er sie auf Anforderung des Gerichts bei hat nach den o.a. Entscheidung die Staatskasse die Kosten zu tragen und ggf. als Auslagen des Gerichts wieder einzuziehen.
Was aber, wenn der Betreuer das ärztliche Zeugnis ohne Anforderung des Gerichts vorlegt? -
Dann hat das Gericht auch nichts mit der Begleichung der angefallenen Rechnung zu tun.
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Dann hat das Gericht auch nichts mit der Begleichung der angefallenen Rechnung zu tun.
Da wär ich mir nicht so sicher. Wenn durch die Vorlage durch den Betreuer das Gericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung nachkommt, dann …
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HorstD hat doch eine einschlägige Entscheidung angeführt. OLG Brandenburg, 13.08.2010 - 2 Wx 1/10 - dejure.org
Lies mal Rn 13
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Wenn durch die Vorlage durch den Betreuer das Gericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung nachkommt, dann …
… hat das Gericht im Zweifel stets die Kosten des Zeugnisses zu tragen.
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Wenn es denn die Einholung irgendwie und sei es durch Andeutungen veranlaßt hat. Sonst eben nicht.
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