Kosten für Attest anlässlich der Erweiterung des Aufgabenkreises

  • Wer muss denn eigentlich die Kosten für das Attest anlässlich der Erweiterung des Aufgabenkreises bei der Betreuung tragen, wenn der Betreuungsrichter die Vorlage eines solchen Attestes verlangt?

    Gibt es einen Unterschied hier zwischen mittellos und vermögend?

  • Wenn das Attest auf Veranlassung (Anforderung) des Gerichtes erstellt wurde, kann der Arzt die Rechnung an das Gericht übersenden. Die Zahlung erfolgt durch das Gericht. Je nach Vermögen des Betreuten werden die Auslagen durch die Gerichtskosten Rechnung wieder eingefordert.

  • Der Betreute ist mittellos i. S. d. VBVG. Der Betreuungsrichter hat das ärztliche Attest anlässlich der Anregung auf Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises verlangt. Der Arzt hat seine Liquidation an den Betreuten gerichtet.

  • Der Betreute ist mittellos i. S. d. VBVG.

    Gibt es nicht. Mittellosigkeit richtet sich nach dem BGB.

    Der Betreuungsrichter hat das ärztliche Attest anlässlich der Anregung auf Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises verlangt. Der Arzt hat seine Liquidation an den Betreuten gerichtet.

    Genauer bitte: Hat der Richter das Attest vom Betreuten direkt verlangt oder einen Gutachterauftrag gen Arzt gesandt?

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  • Hier werden die Kosten des ärztlichen Attestes in beiden Fällen gezahlt.

    Die Sachlage ist natürlich eindeutig, wenn das Gericht den Arzt beauftragt hat, dann kann der Arzt natürlich nur dem Gericht die Kosten in Rechnung stellen.

    Wurde der Arzt vom Betroffenen (durch den Betreuer) aufgrund Anforderung des Gerichtes beauftragt, ist natürlich der Arzt berechtigt, dem Betroffenen als Auftraggeber die Kosten in Rechnung zu stellen. In diesen Fällen wird es von vielen Gerichten - auch bei uns - so gehandhabt, dass die Kosten vom Gericht gezahlt werden, wenn der Arzt oder der Betreuer die Rechnung einreicht. Jetzt können die Experten des JVEG mal prüfen, ob das so richtig ist.:D

  • Hier werden die Kosten des ärztlichen Attestes in beiden Fällen gezahlt.

    Die Sachlage ist natürlich eindeutig, wenn das Gericht den Arzt beauftragt hat, dann kann der Arzt natürlich nur dem Gericht die Kosten in Rechnung stellen.

    Wurde der Arzt vom Betroffenen (durch den Betreuer) aufgrund Anforderung des Gerichtes beauftragt, ist natürlich der Arzt berechtigt, dem Betroffenen als Auftraggeber die Kosten in Rechnung zu stellen. In diesen Fällen wird es von vielen Gerichten - auch bei uns - so gehandhabt, dass die Kosten vom Gericht gezahlt werden, wenn der Arzt oder der Betreuer die Rechnung einreicht. Jetzt können die Experten des JVEG mal prüfen, ob das so richtig ist.:D

    Der Richter forderte das Attest von dem Betreuten. Der Betreuer hat daraufhin von einem Arzt ein Attest ausstellen lassen. Die Rechnung richtete der Arzt an den Betreuten.

  • [quote='Eddie Macken','RE: Kosten für Attest anlässlich der Erweiterung des Aufgabenkreises']

    Der Richter forderte das Attest von dem Betreuten. Der Betreuer hat daraufhin von einem Arzt ein Attest ausstellen lassen. Die Rechnung richtete der Arzt an den Betreuten.

    Der 'Fehler' lag beim Richter. Betreuungsverfahren sind Amtsverfahren. Das Betreuungsgericht muss sich alles selbst beschaffen. Der Betroffene muss nur mitwirken, d.h. sich ggf. untersuchen lassen.

    Wenn der Richter das Gutachten oder Attest zu Unrecht beim Betreuer einfordert und dieser das Gutachten bzw. das Attest beim Arzt in Auftrag gibt, liquidiert dieser beim Auftraggeber.

    Das JVEG sieht in diesem Fall keine Erstattungsmöglichkeit. Auch bei Liquidation gegenüber dem Gericht sieht das JVEG mangels richterlichem Auftrag an den Arzt keine Erstattungsmöglichkeit.

  • Unser Richter erläßt einen Beweisbeschluß, in dem angeordnet wird, daß Beweis durch ein vom Betreuer beizubringendes (fach-)ärztliches Zeugnis erhoben wird. Der Betreuer reicht das Zeugnis dann samt Rechnung ein und die wird zur Bezahlung durch die zuständige Anweisungsbeamtin angewiesen. Damit hat bislang niemand (auch kein Revisor) ein Problem gehabt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Unser Richter erläßt einen Beweisbeschluß, in dem angeordnet wird, daß Beweis durch ein vom Betreuer beizubringendes (fach-)ärztliches Zeugnis erhoben wird. Der Betreuer reicht das Zeugnis dann samt Rechnung ein und die wird zur Bezahlung durch die zuständige Anweisungsbeamtin angewiesen. Damit hat bislang niemand (auch kein Revisor) ein Problem gehabt...


    :daumenrau

  • [quote='Eddie Macken','RE: Kosten für Attest anlässlich der Erweiterung des Aufgabenkreises']

    Der Richter forderte das Attest von dem Betreuten. Der Betreuer hat daraufhin von einem Arzt ein Attest ausstellen lassen. Die Rechnung richtete der Arzt an den Betreuten.

    Der 'Fehler' lag beim Richter. Betreuungsverfahren sind Amtsverfahren. Das Betreuungsgericht muss sich alles selbst beschaffen. Der Betroffene muss nur mitwirken, d.h. sich ggf. untersuchen lassen.

    Wenn der Richter das Gutachten oder Attest zu Unrecht beim Betreuer einfordert und dieser das Gutachten bzw. das Attest beim Arzt in Auftrag gibt, liquidiert dieser beim Auftraggeber.

    Das JVEG sieht in diesem Fall keine Erstattungsmöglichkeit. Auch bei Liquidation gegenüber dem Gericht sieht das JVEG mangels richterlichem Auftrag an den Arzt keine Erstattungsmöglichkeit.


    Ich sehe keinen Fehler des Richters.

    Es ist übliche und aus meiner Sicht zulässige Praxis, den Betreuer aus Kostengründen für anstehende Verlängerungen der Betreuung um Einreichung eines ärztlichen Attestes (über die derzeitigen Krankheiten und mit dem Ergebnis der unveränderten Betreuungsbedürftigkeit) zu bitten. Kommt er dem nicht nach, beauftragt der Richter den wesentlich teueren Gutachten mittels Beweisbeschluss. Bei vermögenden Betreuten tragen diese dann die wesentlich höheren Kosten.

  • [quote='Teddy','RE: Kosten für Attest anlässlich der Erweiterung des Aufgabenkreises']


    Ich sehe keinen Fehler des Richters.

    Es ist übliche und aus meiner Sicht zulässige Praxis, den Betreuer aus Kostengründen für anstehende Verlängerungen der Betreuung um Einreichung eines ärztlichen Attestes (über die derzeitigen Krankheiten und mit dem Ergebnis der unveränderten Betreuungsbedürftigkeit) zu bitten. Kommt er dem nicht nach, beauftragt der Richter den wesentlich teueren Gutachten mittels Beweisbeschluss. Bei vermögenden Betreuten tragen diese dann die wesentlich höheren Kosten.

    Und die Kosten für das Attest? Nach welcher Bestimmung des JVEG werden die dem Betreuer/Betroffenen in Rechnung gestellten Kosten durch die Staatskasse erstattet?

  • Das Thema ist veraltet, aber passt ganz gut zu meinem Sachverhalt bzgl. KOSTEN FÜR ATTEST.

    Der Betreuer eines vermögenden Betroffenen hat ein Attest zur Notwendigkeit der Heimunterbringung eingereicht und die Rechnung des Arztes mit der Bitte um Begleichung durch das Gericht beigefügt.

    Später wurde der Betreuer um Mitteilung dahingehend gebeten, ob eine Verlängerung der Betreuung erforderlich erscheint. Falls ja wurde um Einreichung eines entsprechenden Attestes gebeten. Das Attest wurde vorgelegt - ebenfalls mit der Bitte um Begleichung der Rechnung des Arztes durch das Gericht.


    Ich muss gestehen, dass mir das so noch nicht untergekommen ist.

    Wir bezahlen Ärzte eigentlich nur, wenn wir direkt bei ihnen etwas in Auftrag gegeben haben und eine Rechnung von ihnen erhalten.

    Dass der Betreuer eine Arztrechnung, die (mehr oder minder) im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren steht, einreicht und nicht selbst begleicht, ist neu für mich.

    Einerseits kann ich den Gedanken dahinter verstehen.

    Andererseits frage ich mich, auf welcher Grundlage das Gericht diese Kosten des Betroffenen übernehmen soll.

    (Dass wir uns die später bei dem hier vermögenden Betroffenen als Auslagen des Gerichts im Rahmen der Kostenerhebung wiederholen, steht auf einem anderen Blatt.)

    Ich frage mich nun, ob es andere auch verwundern würde - oder eben nicht.

    Vielleicht vermag mir jemand Aufklärung schaffen.

    Gerne auch mit einer Grundlage, auf die ich (vor lauter Verblüffung) gerade nicht zu kommen vermag.

    :/

  • Es ist -glaube ich-Usus bzw. es gibt hier in BW auch eine LG-Entscheidung die besagt, dass die Kosten eines durch den Betreuer eingereichten Attests ersetzt werden müssen, wenn das Attest durch das Gericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens verwendet wird und die Kosten bei Beauftragung durch das Gericht auch entstanden wären. Nach dem Motto: es ist ja kein Schaden entstanden.

    Wenn das Gericht allerdings einen anderen Sachverständigen beauftragt oder das eingereichte ärztliche Zeugnis nicht verwendbar ist, dann sind die Kosten des eingereichten Attests nicht zu ersetzen.

    Und bei vermögenden Betreuten sind die Kosten ggf. wieder einzuziehen.

    Allerdings dürfte ein Verweis, der Betreuer solle doch die Kosten gleich selbst bezahlen, nicht zulässig sein. Denn die Kosten des Betreuungsgutachtens bzw. eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses sind als Auslagen des Gerichts grundsätzlich erst einmal durch das Gericht zu zahlen.

  • Zur Bitte den Betreuer aus Kostengründen das ärztliche Attest einzuholen: Liegt hier nicht ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Gericht und dem Betreuer vor?

    openJur

    Wie sieht es da aus nach der Betreuungsrechtsreform?

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