Beratungshilfe Asyl


  • Aber ob es in diesem Fall eine Reno-Gehilfin tatsächlich geben könnte, sollte man zunächst vielleicht einmal offen lassen.

    Zumindest würde sie nicht in dieser Funktion arbeiten - denn wo kein RA (oder Notar), da auch keine ReNo ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Konto des "RA" wurde Anfang der Woche gesperrt.
    Auch wenn weiter bewilligt oder festgesetzt wird, kann eine Auszahlung nicht mehr erfolgen.
    Trotzdem ist es vorab zu 6 Auszahlungen gekommen.
    Jeder der hier bewilligt hat sollte mal in sich gehen......

  • Die Information, das es zur Bewilligung und " leider" Auszahlung gekommen ist, ist bekannt.
    Der , den es betrifft, sieht ja was er bekommen hat.
    Es ist wichtig , das jeder weiß, das eben doch etwas passiert ist.

    "Bewilligung/ Auszahlung wo eigentlich weder das eine noch das andere hätte stattfinden dürfen."

    Und zum Abschluss: Die Information ist ausdrücklich freigegeben worden.

  • ...

    (Beanstandungspunkte sind m.E.:
    - Wohnsitz und somit Zuständigkeit nicht nachgewiesen
    - Rechtsproblem nicht ersichtlich
    - Antrag enthält keine Original-Unterschrift
    - angebl. Beratungsperson ist (Stand jetzt) nicht in der Rechtsanwaltsliste eingetragen).

    Auch hier ist der Antrag eingegangen.

    Ich halte allerdings die Kollegenschelte in diesem Fall für etwas überzogen. Nicht viele Rechtspfleger prüfen im Vorfeld, ob ein auftretender Rechtsanwalt überhaupt zugelassen ist.

    Es wird ein Antrag vorgelegt mit dem Ziel Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des LAGeSo einzulegen. Als Begründung wird angegeben, dass der dort festgesetzte Betrag zu gering sei (was meiner Meinung nach für Beratungshilfe ausreicht, da Erfolgsaussichten des Widerspruches gar nicht und die Sinnhaftigkeit des Vorgehens nur im Rahmen einer etwaigen Mutwilligkeit zu prüfen sind).

    Für die Frage der Zuständigkeit dürfte die Erklärung, dass ein Umzug in den hiesigen Bereich erfolgte, durch die eidesstattliche Versicherung und die Vorlage des Ausweises (wenn auch jeweils nur in Kopie)ausreichen. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Flüchtlinge oft mehrere Verwandte innerhalb eines Gerichtsbezirkes haben und sich untereinander auch tagelang besuchen. Es ist also nicht so abwegig, dass er zunächst einmal "irgendwo" untergekommen ist bis sämtliche Formalitäten geklärt sind.

    Bleibt der Antrag, welcher nicht im Original vorliegt. Grundsätzlich wäre ein Antrag per Fax zulässig und würde unbeanstandet bearbeitet. Die Unterschriften im Ausweis, der e. V. und im Antrag sind nicht identisch aber so ähnlich, dass man hier nicht von Fälschungen ausgehen muss.
    Ich kann daher nachvollziehen, wenn in diesem Punkt keine Beanstandung erfolgt. Gleichwohl werde ich zukünftig aufgrund dieses Vorfalles auf dem Original bestehen.

    Ansonsten dürfte nach dem Werdegang die schnelle Reaktion der Justizverwaltungen (Mail der Verwaltung hier vom 22.3.2016) der Tätigkeit der aufmerksamen Kollegen hier im Forum zu verdanken sein. Daher habt ihr euch ein großes Lob verdient!

    Und ein Lob geht natürlich auch an Kai, dem diese Geschichte mal wieder zusätzliche Arbeit geschaffen hat.

  • Doppelte Halbtagskraft ich finde deinen Kommentar super!

    Ich habe diesen Antrag auch auf den Tisch bekommen, nachdem ich durch Kollegen informiert wurden bin und die Akte schon in der Verwaltung zu Besuch war. Wie viele Kollegen habe ich nun zwischenverfügt hinsichtlich der Dinge die einem "spanisch" vorkommen.

    Bei der bestehenden kriminellen Energie dieser Person, würde es mich aber nicht verwundern, wenn er sämtlichen Beanstandungen abhelfen würde durch entsprechende Fälschungen. Ohne die Vernetzung der Kollegen untereinander und dem Forum sowie dem Hinweis, dass die Person kein RA ist, hätten dann vermutlich doch mehr bewilligt.

    Wenn ich lese was dieser Herr da auch noch abrechnet, obwohl er bereits von der Einschaltung der STA Kenntnis haben muss, kann man nur von einer massiven Dreistigkeit ausgehen. Hinzukommt des es Bundesweit ca. 646 Amtsgericht gibt, bei seiner Vorgehensweis hätte er sich knapp 230.000,00 € erschlichen. Und dies vermutlich mehr als einmal versucht.

  • An wen hast du die Beanstandung denn adressiert? An den "Anwalt", von dem du weißt, dass er eigentlich nicht "echt" ist? An den R.G. selber?
    Irgendwie soll ich den Antrag auch bearbeiten, hab aber keinen Plan. Selbst eine Verweisung nach Berlin als zuständiges Gericht geht ja nicht von Amts wegen, oder?

  • Hi, ich habe es erst mal so zwischenverfügt, als wäre er Anwalt, weil ich sehen wollte, wie er reagiert. Sprich die bisher genannten Beanstandungspunkte ohne den Hinweis, dass er keine Beratungsperson ist.
    Egal ob er "abhilft" oder nicht, aufgrund der Kenntnis, dass er kein RA ist, wird anschließend wegen Verdacht des Betruges zurückgewiesen und dann würde ich ihn direkt anschreiben. Somit ist die Akte schließlich erledigt.

  • So ganz versteh ich Euch (liebe Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen) manchmal nicht. Einerseits sucht Ihr wegen des großen Geschäftsanfalls überall (nachvollziehbar) nach Möglichkeiten, einen Arbeitsschritt zu sparen. Andererseits macht Ihr hier noch Tamtam mit einer Zwischenverfügung. Was spricht gegen folgende Verfügung:

    1. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich entweder um ein Versehen von Computeranlage und Sekretariat oder um einen Betrugsversuch, siehe http://www.rechtspfleger.de/.../Beratungshilfe Asyl.

    2. Beratungshilfe kann in beiden Varianten nicht gewährt werden.

    3. Abtragen

    4. Weglegen ohne förmliche Verbescheidung.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • 1. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich entweder um ein Versehen von Computeranlage und Sekretariat oder um einen Betrugsversuch, siehe http://www.rechtspfleger.de/.../Beratungshilfe Asyl.

    2. Beratungshilfe kann in beiden Varianten nicht gewährt werden.

    Wenn man ein Versehen für möglich hält, muss man davon ausgehen, dass einer der vielen Anträge richtig ist und kann nicht ausschließen, dass es der ist, den man selbst vorliegen hat.

  • Dann kann man sich immer noch damit befassen, wenn es tatsächlich "der" einzige echte Antrag war und irgendwann an die Bearbeitung erinnert wird.

    Irgendwelcher Bearbeitungsaufwand für den Vorgang, schon gar nicht mit der in #130 dargelegten Intention, ist nicht nachvollziehbar.


  • 1. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich entweder um ein Versehen von Computeranlage und Sekretariat oder um einen Betrugsversuch, siehe http://www.rechtspfleger.de/.../Beratungshilfe Asyl.

    2. Beratungshilfe kann in beiden Varianten nicht gewährt werden.

    3. Abtragen

    4. Weglegen ohne förmliche Verbescheidung.

    Halte ich für nicht richtig ehrlich gesagt. Ob es ein Betrugsversuch ist, soll das zuständige Gericht entscheiden, sofern die zuständige StA Anklage erheben sollte. Darüber habe ich nicht zu urteilen. Und die Tatsache, dass es Gerichte gibt, in denen bereits bewilligt wurde und eine (überhöhte) Vergütung ausgezahlt wurde, heißt auch, dass dieses angebliche "Versehen" aus meiner Sicht keins sein kann. Es ist ein ernstgemeinter Antrag gestellt, der m.E. auch zu bescheiden ist.
    Die Hindernisse, die aus meiner Sicht bestehen, habe ich im Thread schon aufgezählt. Ich entscheide in der Sache - mit den Folgen beschäftigt sich das JM.


    Nebenbei bemerkt: Nach AktO zählen in die BerH-Statistik nur Scheinerteilungen, schriftliche (nachträgliche) Bewilligungen und schriftliche Zurückweisungen. Weder ein "Wegquatschen" (bevor die Schelte losgeht: Also der Hinweis an den ASt, dass sein Antrag aktuell keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, man den Antrag aber natürlich gerne aufnehme und bescheide, wenn gewünscht - hier nicht gewünscht), noch ein Weglegen nach § 7 AktO (NRW), noch eine Antragsrücknahme, noch deine Verfügung zählen in die ohnehin schon "geschönte" BerH-Statistik. Klar sollte die Frage der statistischen Zählung eines Falles nicht die Maxime unseres Handelns sein. Gerade in Fällen wie diesen sollte man es aber zur eigenen Entscheidung, wie man den Fall handhabt, zumindest einen kurzen Blick in diesen Bereich riskieren.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bleibt der Antrag, welcher nicht im Original vorliegt. Grundsätzlich wäre ein Antrag per Fax zulässig und würde unbeanstandet bearbeitet. Die Unterschriften im Ausweis, der e. V. und im Antrag sind nicht identisch aber so ähnlich, dass man hier nicht von Fälschungen ausgehen muss. Ich kann daher nachvollziehen, wenn in diesem Punkt keine Beanstandung erfolgt. Gleichwohl werde ich zukünftig aufgrund dieses Vorfalles auf dem Original bestehen.


    Gem. § 4 Abs. 2 BerHG kann der Antrag mündlich oder schriftlich gestellt werden. Ein Fax hat daher wenn überhaupt fristwahrende Wirkung. Ohne Originalantrag sollte man also niemals bewilligen.

  • Ich sehe mich so oder so verpflichtet den Antrag zu bearbeiten. Patweazle hat dies auch schön ausgeführt. Selbst von meiner Verwaltung erhielt ich den schriftlichen Hinweis in der Akte die Angelegenheit wie jedes andere Verfahren zu bearbeiten und aufgrund des Betrugsverdachtes doch besser zurückzuweisen. Akten einfach nicht zu bearbeiten - egal aus welchen Gründe - ist für mich nicht nachvollziehbar BREamter. ;) Aber dafür sind wir ja Rechtspfleger, sachlich unabhängig und nur dem Gesetz und unserem Gewissen unterworfen.

  • Gem. § 4 Abs. 2 BerHG kann der Antrag mündlich oder schriftlich gestellt werden. Ein Fax hat daher wenn überhaupt fristwahrende Wirkung. Ohne Originalantrag sollte man also niemals bewilligen.

    Du scheinst das leider ernst zu meinen...

    Ein Fax kann auch als Bewilligungsgrundlage ausreichen - grundsätzlich. Wenn ein Fax schon reicht, um wirksam ein Rechtsmittel in Strafsachen einzureichen, dann sehe ich keinen Grund, weshalb der BerH-Antrag nicht auch einzig und allein per Fax gestellt werden können sollte.

    Aber das hatten wir schonmal in nem anderen Thread und soll hier das Hauptproblem nicht überschatten.


    Was mich mal interessieren würde: Gibt es in den anderen Bundesländern den mittlerweile "Hinweise" vom JM oder gar Handlungsempfehlungen? Von NRW weiß ich's...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wieso denn leider? :) Es ist eine mögliche Auslegung der Norm, wurde auch so in der Fortbildung erwähnt und hätte hier die ganze Sache zumindest erschwert. PN genügt falls gewünscht, um hier beim eigentlichen Thema bleiben zu können.

    Bis auf den Hinweis auf die Vielzahl von fast gleichlautenden Anträgen bei mehreren Amtsgerichten ist hier noch nichts weiter mitgeteilt worden.

  • (Hier) muss doch nix erschwert werden. Es reicht, auf die vorliegenden Mängel hinzuweisen und zu warten, was da kommt.
    Wenn schon bei solch klaren Fällen geschraubt, gezogen und gedreht wird, bis es auf die eigene Empfindung passt, dann gute Nacht...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Also ich habe schon kurz nach Bekanntwerden (1 Woche nachdem ich den Fall meiner Verwaltung angetragen hatte) eine Nachricht erhalten, die offenbar durch das OLG Frankfurt am Main umher geschickt wurde. Und heute kam erneut eine Nachricht, welche Staatsanwaltschaft nun zentral mit dem Fall befasst ist.

    Achso: Ich bin in Hessen.

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