Hallo ihr Lieben,
ich habe immer wieder folgendes Problem:
In Zwangsversteigerung/-verwaltungsverfahren werden im Grundbuch eingetragene Gläubiger, im Besonderen Firmen, mitgeteilt, die, wie sich dann im weiteren Verfahren bei Zustellungen herausstellt, bereits im Handelsregister aus verschieden Gründen gelöscht sind. Mir geht es besonders um die gelöschten Firmen, die Gläubiger nachrangiger Rechte sind und die bei objektiver Einschätzung (Verkehrswert und ggf. wahrscheinliche Erlösausbeute) eine Zuteilung zu 99% nicht erwarten können.
Normalerweise wäre ja eine Nachtragsliqudation erforderlich. Diese kostet Geld (den betreibenden Gläubiger) und bringt im Grunde nichts, da keine Zuteilung erfolgen wird. Ein Zustellvertreter nach § 6 ZVG ist im Grunde ebenso nutzlos und kostspielig.
Meine Frage ist nun: Kann man nicht evtl. in Anlehnung an Stöber, Rnr. 2.3. zu § 6 ZVG den Beteiligten einfach außen vor lassen? Oder ist das "zu mutig"?
(Mich stört aber eben, dass der Beteiligte theoretisch durch das Erlöschen seines Rechts eine Beeinträchtigung erleidet, obwohl er tatsächlich daraus höchst sicher keine Zuteilung bekommen wird?)
Mich würde eure Meinung dazu mal interessieren.
Liebe Grüße.