Dienstbarkeitsbewilligung durch GbR

  • Der Gesetzgeber hat das "Geschwätz der Beteiligten" nicht als Nachweis in Kauf genommen, sondern der BGH hat es contra legem so entschieden. Das ist ein feiner Unterschied und daher ist die gesetzliche Grundlage auch eine ganz andere als die vom BGH verfremdete.


    Ja, da kann man angesichts der (nach den BGH-Entscheidungen erfolgten) Gesetzgebung (auch gerade im Hinblick auf § 899a BGB) auch anderer Meinung sein.

    Aber wie auch immer: das Kind liegt im Brunnen und nun kann man auch nicht so tun, als ob nichts wäre, weil ja eigentlich ein Deckel auf den Schacht gehört hätte. Einen Eintragungsantrag, der von einem Dritten auf Grundlage einer formgerechten Bewilligung durch
    (1) sowohl alle Buchberechtigten
    (2) als auch aller, die sich einer Gesellschafterstellung berühmen,
    gestellt wird, kann man nicht einfach mit der Begründung zurückweisen, das Grundbuch sei möglicherweise unrichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aufgrund eben dieser Vollmachtsurkunde(n), soll man dann wahrscheinlich wegen der Nebenbeierklärung man sei Gesellschafter die Berichtigung vornehmen, weil zufälligerweise die Form grade passt und das Ding eh schon vorliegt, falls man's wirklich beanstandet, aber die Beanstandung soll man nicht darauf stützen dürfen:D

  • tom:

    Es geht mir in erster Linie nicht um die vor dem Inkrafttreten des § 899a BGB und der Neufassung des § 47 GBO ergangene Rechtsprechung des BGH (auch wenn diese vor allem im Hinblick auf Namens-GbR's schon sehr zweifelhaft war), sondern darum, was der BGH später aus dieser Gesetzesänderung im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 47 GBO gemacht hat und was dann im Folgenden auf alle anderen Bereiche ausstrahlte, obwohl dort überhaupt keine Gesetzesänderung stattgefunden hatte und auch nicht stattfinden sollte.

    Man versprüht rechtliches Agent Orange, hinterlässt eine grundbuchrechtliche Wüste und verabschiedet sich dann in den Ruhestand. Und die Nachfolger sind nicht Manns (oder Fraus genug), das Ruder wieder herumzureißen, weil die Kontiunität dessen leiden könnte, auf was sich die Beteiligten mittlerweile bequemerweise eingestellt haben. Und derjenige, der keine Nachweise erbringen muss, wird kaum dafür plädieren, dass er künftig welche zu erbringen hätte.

    So ist das eben, aber ich verstehe Rechtssicherheit nicht als den Glauben an etwas Falsches, der goutiert werden müsste, nur weil die Dinge schon lange genug falsch gemacht wurden. Ist dem BGH im Übrigen auch sonst - ganz zu Recht - egal, wenn er eine langjährige obergerichtliche Rechtsprechung kippt oder seine eigene bisherige ständige Rechtsprechung aufgibt. Bei den rechtskräftigen Urteilen, die unter Zugrundelegung der früheren falschen Rechtsauffassung für und gegen die jeweiligen Beteiligten erstritten wurde, bleibt es aber dann natürlich trotzdem.

    Nebenbei: Hoffentlich bewirken die aktuellen Diskussionen über Briefkastenfirmen, dass auch der Unsinn der auf europäischer Ebene favorisierten und weitgehend anonymen Ein-Personen-Gesellschaften von der Agenda verschwinden. Auf diese Weise hätten wir die sich hieraus ergebenden register- und grundbuchrechtlichen Imponderabilien bequem vom Hals (wenn schon die zutreffenden Argumente in der Sache nicht überzeugen).

  • Aufgrund eben dieser Vollmachtsurkunde(n), soll man dann wahrscheinlich wegen der Nebenbeierklärung man sei Gesellschafter die Berichtigung vornehmen, weil zufälligerweise die Form grade passt und das Ding eh schon vorliegt, falls man's wirklich beanstandet, aber die Beanstandung soll man nicht darauf stützen dürfen:D


    Nee, Berichtigung ist ja nicht beantragt oder bewilligt. Das kostet extra ;)

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  • ...
    Ja, und diese Konsequenz ist, dass das GBA nach § 82 Abs. 3 GBO vorgehen kann, gerne auch mit Zwangsgeldandrohung. ....

    Da seit dem Inkrafttreten von § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch nicht (mehr) nur der Berechtigte, die GbR, auswiesen wird, sondern auch deren Gesellschafter, führen Änderungen im Gesellschafterbestand zu einer Grundbuchunrichtigkeit (s. Gutachten im DNotI-Report 16/2010, 145/146 mwN), auch wenn mit einem Gesellschafterwechsel keine Unrichtigkeit des Grundbuchs im engeren Sinn einhergeht (BT-Drs 16/13437, 27), weil der eingetragene Rechtsträger davon unberührt bleibt (s. Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2016, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, RN 51 mwN).

    Diese Grundbuchunrichtigkeit ist nicht nur für das Grundbuchberichtigungs-(zwangs-)verfahren nach § 82 Absatz 3 GBO von Bedeutung, sondern auch für die Frage der Voreintragung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 140a).

    Die Gesetzesbegründung führt dazu in der BT-Drs. 16/13437, 24/25 aus (Hervorhebungen durch mich):

    „Satz 2 gewährleistet insbesondere ein Regelungsregime zur grundbuchverfahrensrechtlichen Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand. Insoweit kann die bisherige Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten werden. Ist eine GbR als Berechtigte im Grundbuch eingetragen und tritt ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten ab, so kann – wie auch nach alter Rechtslage – die Eintragung des Zessionars als Neugesellschafter etwa aufgrund Berichtigungsbewilligung des Zedenten sowie Zustimmungserklärungen des Zessionars und aller übrigen eingetragener Gesellschafter, jeweils erteilt in der Form des § 29 GBO, eingetragen werden (vgl. zur früheren Rechtslage Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 982 f.). Aber nicht nur Gesellschafterwechsel aufgrund Einzel-, sondern auch solche aufgrund Gesamtrechtsnachfolge sowie das Ausscheiden von Gesellschaftern sind grundbuchverfahrensrechtlich gemäß Satz 2 praktisch so zu vollziehen, wie dies schon vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR üblich war. Auch insoweit kann die bisherige Grundbuchpraxis beibehalten und kann auch künftig auf vorhandene Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Gemäß Satz 2 ist bei Verfügungen über das Recht der GbR auch der Voreintragungsgrundsatz gemäß § 39 GBO anwendbar. Ist also beispielsweise eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen und hat ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abgetreten, so muss gemäß § 39 Absatz 1 GBO in Verbindung mit dem neuen Satz 2 künftig zunächst der Dritte als Gesellschafter eingetragen werden, bevor eine Verfügung der GbR über ihr Eigentum, etwa eine Auflassung oder eine Belastung, im Grundbuch eingetragen werden kann. Das entspricht der Rechtslage vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit, so dass auch insoweit die bisherige Grundbuchpraxis beibehalten werden kann. Der Voreintragungsgrundsatz gilt allerdings – wie auch früher schon – nur bei Verfügungen über das Recht der GbR, nicht aber auch bei Verfügungen über den Gesellschaftsanteil der Gesellschafter. Bei einer Abtretungskette müssen also nicht auch die Zwischenglieder eingetragen werden.“

    Und die frühere Rechtslage war die, dass bei einem Wechsel im Bestand der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft von einer Voreintragung des Betroffenen nicht abgesehen werden konnte (KG, Beschluss vom 17.03.1992 - 1 W 165/92 = NJW-RR 1993, 151; OLG München, Beschluss vom 27. 4. 2006 - 32 Wx 67/06 = FGPrax 2006, 148).

    Wenn sich also nun aus einer nach der GB-eintragung erteilten Vollmacht ergibt, dass der Grundbuchstand nicht mehr den zutreffenden Gesellschafterbestand ausweist, dann ist die Voreintragung dieses zutreffenden Gesellschafterbestands zu verlangen. Dazu kann Zwischenverfügung ergehen s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…777#post1055777
    Diese würde ich vorliegend erlassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • A,B,C,D sind als Gesellschafter der ABCD-GbR eingetragen. C überträgt seinen Anteil an A, D überträgt seinen Anteil an B. Name wird in AB-GbR geändert.

    In nachfolgender Urkunde lösen A und B die GbR auf und setzen sich dahin auseinander, dass A und B zu je 1/2 Eigentümer werden. Einigung lautet:
    AB-GbR sowie A und B persönlich sind sich einig....... Sie verzichten auf die Voreintragung der AB-GbR; es sollen gleich A + B zu je 1/2 eingetragen werden.

    Es ist zwar keine Übertragung eines Anteils auf einen Dritten, wie oben gesagt, aber muss nicht hier auch eine Voreintragung erfolgen?

  • Wenn Du von der Anmerkung Lautners zum Beschluss des OLG München vom 27.04.2006, 32 Wx 067/06, in der MittBayNot 6/2006, 496 ff, 499/500 ausgehst
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2006_6.pdf
    muss nach der gesetzgeberischen Wertung auch in diesen Fällen die Voreintragung erfolgen. Die bei Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 39 GBO RN 17 in Fußnote 31 als Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz genannten Entscheidungen des OLG Saarbrücken, BeckRS 2010, 30230, und des OLG München, BeckRS 2012, 14113, betreffen die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung, die keine Grundbuchunrichtigkeit zur Folge hat (OLG Saarbrücken) bzw. eine Gesamtrechtsnachfolge zufolge Anwachsung (OLG München), die auch nach dem Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 05.07.2018, V ZB 10/18
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…493&Blank=1.pdf
    (dort Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft) die Voreintragung entbehrlich macht, weil § 40 GBO angewandt werden kann.

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