Der Gesetzgeber hat das "Geschwätz der Beteiligten" nicht als Nachweis in Kauf genommen, sondern der BGH hat es contra legem so entschieden. Das ist ein feiner Unterschied und daher ist die gesetzliche Grundlage auch eine ganz andere als die vom BGH verfremdete.
Ja, da kann man angesichts der (nach den BGH-Entscheidungen erfolgten) Gesetzgebung (auch gerade im Hinblick auf § 899a BGB) auch anderer Meinung sein.
Aber wie auch immer: das Kind liegt im Brunnen und nun kann man auch nicht so tun, als ob nichts wäre, weil ja eigentlich ein Deckel auf den Schacht gehört hätte. Einen Eintragungsantrag, der von einem Dritten auf Grundlage einer formgerechten Bewilligung durch
(1) sowohl alle Buchberechtigten
(2) als auch aller, die sich einer Gesellschafterstellung berühmen,
gestellt wird, kann man nicht einfach mit der Begründung zurückweisen, das Grundbuch sei möglicherweise unrichtig.