Ich versuche mich kurz zu fassen: Der Betreute wurde wegen Mietrückständen verklagt. Im Prozess war er anwaltlich vertreten. Die Betreuerin mit dem AK Vermögenssorge + Vertretung gegenüber dem Vermieter, Ämtern etc. war zum Termin im Zivilprozess nicht geladen, aber anwesend. Sie bat darum am Prozess beteiligt zu werden, was auch dann auch geschehen ist. Die Beteiligten schlossen dann einen Vergleich, in dem sich der Betreute verpflichtete, die Wohnung zu räumen und die Mietrückstände teilweise an den Kläger zu zahlen.
Die Betreuerin legte den Vergleich zur Erteilung der Genehmigung vor. Hinsichtlich der Wohnungsräumung muss die Genehmigungsfähigkeit nach § 1907 Abs. 1 BGB geprüft werden, hinsichtlich der Zahlung der anteiligen Mietrückstände nach § 1822 Nr. 12 BGB - oder??? Bei der Genehmigung nach § 1907 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Vorgenehmigung. Demzufolge ist der Vergleich insoweit unwirksam. Kann ich jetzt die Genehmigung hinsichtlich der Wohnungsräumung versagen und bezüglich der Mietrückstände erteilen??? Ich bin echt ratlos.
Der Betreute (ein Querulant wie er im Buche steht, gegen alles und jeden vorgeht und eigentlich nicht betreubar ist ) hat in der Anhörung gesagt, dass er die Wohnung, die er sich eigentlich nicht leisten kann, nicht räumen will.