Hi zusammen,
ich habe in einem Zwangsversteigerungsverfahren (für die Frage aber unerheblich) folgendes Problem:
Mir ist der Aufenthalt des Schuldners bekannt, sprich er wohnt tatsächlich unter seiner Meldeadresse (EMA, Polizei und Nachbarn haben das bestätigt; formlose Post erhält er, da er darauf reagiert), aber es gibt keinen Briefkasten. Da es sich jedoch um ein Mehrfamilienhaus handelt, war die zunächst durch die Post durch Durchschieben unter der Haustür erfolgte Zustellung leider unzulässig und somit unwirksam (wenn hätte der Brief unter der Wohnungstür durchgeschoben werden müssen).
Habe wirklich schon alles versucht (normale Zustellung durch Post, EMA, örtliche Ermittlungen durch Polizei, Zustellung durch Justizbediensteten zu unterschiedlichen Tageszeiten, aber der Schuldner öffnet auch nicht). Mein erster Gedanke war öffentliche Zustellung, aber laut § 185 ZPO ist oberste Voraussetzung ja der unbekannte Aufenthalt, nur den habe ich ja gerade nicht.
Es kann aber doch nicht sein, dass ich mich durch "Einigeln" in meiner Wohnung jeglicher Zustellung (und somit auch Vollstreckung) entziehen kann. Ist § 185 ZPO hier nicht analog anwendbar, wenn also keine zustellungsfähige Adresse bekannt ist?
Wäre für eure Hilfe echt dankbar!