Habe jetzt viel gelesen und gehört; die Meinungen gehen aber leider auseinander.
Was meint Ihr:
Ein Mandant beantragt den Erlass eines Mahnbescheides, was auch geschieht. Nach Erlass legt der Gegner Widerspruch ein, der Mandant zahlt den weiteren GK-Vorschuss zwecks Überleitung und beauftragt mit der Vertretung im streitigen Verfahren einen RA.
Direkt nach Überleitung wird der Widerspruch zurückgenommen.
M.E. geht’s nun wie folgt weiter: Kostenantrag des RA für seinen Mandanten betreffend die weiteren Kosten im streitigen Verfahren und Antrag auf Erlass eines VB.
Die vom RA für den Antrag auf VB entstandene Verfahrensgebühr wird mit in den VB aufgenommen; die wohl für den Kostenantrag aus dem Kostenwert entstandene 1,3 Verfahrensgebühr sowie die verminderte 0,8 Verfahrensgebühr für den Prozessauftrag kann (unter Beachtung § 15 Abs. 3) in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden.
Gegenvorschläge ….
Kosten(festsetzung) nach Rücknahme Widerspruch im streitigen Verfahren
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:daumenrau, d.h. kein Kfb, sondern nur ein VB.
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Falls Du zu diesem Thema noch Rechtsprechung benötigst:
- OLG Schleswig, Beschluss vom 14.09.1984, JurBüro 1985, 781
- OLG München, Beschluss vom 06.11.1996, MDR 1997, 299
- BGH, Beschluss vom 08.10.1997, Rpfleger 1998, 116
- KG, Beschluss vom 19.07.2005, Rpfleger 2005, 697
- OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2008, 2 W 76/08 -
Danke euch Allen
Eine Nachfrage dann noch betreffend die Gebühren: Verfahrensgebühr für VB doch aus dem vollen und die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren (den Kostenantrag) 1,3 doch nur nach dem Kostenwert, richtig?
Vielen Dank
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Nein, auch die 1,3 aus dem vollen Wert, da die Sache ja in voller Höhe an das Prozessgericht gegangen ist und erst dort der Widerspruch - nach Überleitung - zurückgenommen wurde.
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Nein, auch die 1,3 aus dem vollen Wert, da die Sache ja in voller Höhe an das Prozessgericht gegangen ist und erst dort der Widerspruch - nach Überleitung - zurückgenommen wurde.
Hallo P.
Es wurde aber noch kein Antrag eingereicht. Die Rücknahme des Widerspruchs erfolgte kurz nach Überleitung; die GK hat der Antragsteller selbst eingezahlt.
Trotzdem 1,3 aus vollem Wert?
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OS
Mit der Erhebung des Widerspruchs endet das MV. Daher gehört der bereits im Mahnantrag gestellte Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht mehr zum MV, sondern zum nachfolgenden streitigen Verfahren. Der Überleitungsantrag löst daher auch für den Antragsgegner eine VG nach Nr. 3100 ff. VV RVG aus, nicht nach Nr. 3307 VV RVG. Wie sich aus dem Regelungsbereich von Nr. 3101 VV RVG ergibt, ist der Anfall der VG gerade nicht von der Einreichung einer Anspruchsbegründung durch den Antragsteller abhängig [Rn. 6].
OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2007 – 17 W 46/07
AGS 2007, 344 = juris -
entscheidend ist, dass im Mahnantrag angegeben ist, dass im Falle des Widerspruchs das streitige Verfahren durchgeführt werden soll. Auf einen separaten Antrag beim Prozessgericht kommt es daher nicht an.
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Danke :):)
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Hallo, ich hätte diesbezüglich auch eine Frage: Im Mahnverfahren hat der Beklagtenvertreter Widerspruch gg den MB eingelegt. Das Verfahren wurde als erledigt erklärt, weil es seit 6 Monaten nicht mehr betrieben wurde. Der Klägervertreter hat die Klage dann zurückgenommen (es war bisher nur die Abgabeverfügung vom Mahngericht in den Akten); der Beklagtenvertreter beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. Dem Kläger wurden die Kosten auferlegt. Der Beklagtenvertreter beantragt nun die Kostenfestsetzung. - Nr. 3307 VV RVG - Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG- Anrechnung gem. Nr. 3307 erfolgte. Beide Gebühren will er aus den Gegenstandswert.Ist die Verfahrensgebühr nicht aus dem Kostenwert zu berechnen? Wenn ja, was genau ist mit Kostenwert gemeint ? Ich steh da grad aufm Schlauch ...
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siehe # 9: wenn angegeben wurde, dass im Falle des Widerspruchs das streitige Verfahren durchzuführen ist, ist die 1,3 VG auch auf Beklagtenseite aus dem vollen SW entstanden.
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Der Antrag auf Abgabe des MV an das Streitgericht löst eine 1,3 TG aus.
Enders, RVG für Anfänger, 17. A., Rn. 250 "Einreichung eines Schriftsatzes der ein gerichtliches Verfahren einleitet" = Gerold/Schmidt, RVG, 21. A., VV 3305-3308 Rn. 58 ff. -
Wenn der Beklagtenvertreter nur Widerspruch, aber keinen Antrag auf Abgabe ans Streitgericht gestellt hat, dann fällt für den Beklagtenvertreter nur eine 0,8 Nr. 3101 Nr. 1 VV aus dem Wert der Hauptsache an, wenn die Akte dann ans streitige Gericht abgegeben wird. Denn bereits mit dem Abgabeantrag beginnt das streitige Verfahren. Mangels Sachantrags fällt aber (noch) keine 1,3 Nr. 3100 VV für den Beklagtenvertreter im streitigen Verfahren an. Soweit der Beklagtenvertreter dann später nur noch den Kostenantrag gestellt hat, ist daneben dann noch eine 1,3 Nr. 3100 VV aus dem Kostenwert entstanden. Beide Gebühren sind dann gem. § 15 III RVG auf eine 1,3 Nr. 3100 VV aus dem Wert der Hauptsache gekappt.
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So lautet die ganz genaue Version.
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So lautet die ganz genaue Version.
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Vielen Dank für die Antworten :):)
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