Beschwerde gegen PFÜB durch Drittschuldner

  • [quote='Bukowski','RE: Beschwerde gegen PFÜB durch Drittschuldner würde mal meinen, dass "ich" rein "urkundentechnisch" als Drittschuldner die zugestellte beglaubigte PfÜb-Abschrift eher simpel "überzeugend" manipulieren / entheften und wieder "unvollständig" zusammenfügen könnte.

    Das wird man können, aber das wäre dann bei entsprechendem Vortrag mindestens versuchter Prozessbetrug, wenn nicht mehr. Wenn ein Bankmitarbeiter sowas macht muss der Druck des Arbeitgebers schon sehr hoch sein.

    Wäre das eigentlich evtl. auch Verstrickungsbruch, § 136 Abs. 2 StGB? :D:cool:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich finde die Spekulationen hier völlig überflüssig. Wenn der Drittschuldner sagt, dass die Seite 8 nicht dabei war, dann sollte man ihm das zunächst glauben oder der Gläubiger möge sich von der Richtigkeit der Angaben persönlich überzeugen.

    In meinem Fall wurde das damals vom OVG überprüft und eine Manipulation wäre auch nicht möglich gewesen, weil der damalige GV die Beschlüsse geheftet hat und zusätzlich am linken Rand komplett geklebt und mit DS versehen.

  • Ich finde die Spekulationen hier völlig überflüssig.

    ok, thread-closed ;)

    Na ja, soweit muss man ja nicht gerade gehen. Die Diskussion ist ja sehr interessant wenn man die Spekulationen weg lässt ;)

    Wenn der Ablauf so war wie der TE geschildert hat, dann muss man schon feststellen, dass die Bank nicht gerade mit Sachkenntnis gesegnet ist. Gegen etwas RM einzulegen, was man nicht (offiziell) hat, ist schon etwas sehr dilettantisch.

    Ich hätte mich genüsslich zurückgelehnt und auf die Zustellung einer wirksamen Anordnung gewartet oder gelassen einer Klage entgegen gesehen.

    Aber der Gläubiger hat, wie hier ja auch schon festgestellt wurde, wohl etwas verschlafen.

  • :daumenrau Soll sich doch der GVZ um die Klärung und, wenn notwendig, um eine nachträgliche ordnungsgemäße Zustellung kümmern, hat doch er (angeblich) einen Fehler bei der Zustellung gemacht. Er kann dann ja bei der zweiten Zustellung die (angebliche) Unvollständigkeit der ersten Zustellung an Ort und Stelle prüfen.

  • Daran hatte ich auch schon gedacht, aber ich konnte mir die Frage nicht beantworten, ob er ein Recht hat, den zugstellten PfÜB einsehen zu dürfen. Aber wenn dem Drittschuldner daran liegt zu beweisen, dass er nichts falsch gemacht hat, sollte es in seinem Interesse sein. Andererseits hat der GV ein Interesse daran festzustellen, dass er die Zustellung unvollständig vorgenommen hat? Dann hätte er nämlich ein Haftungsrisiko.

  • [FONT=&amp]Dazu wird man dem GVZ die Ermächtigung zur Überprüfung nicht absprechen können, denn immerhin wirft man ihm ja vor, seine Amtspflichten aus § 13 GVGA verletzt zu haben.[/FONT]

    § 13 GVGA

    Vorbereitung der Zustellung
    1Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten.2DerGerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob die Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhandensind.3Er sorgt dafür, dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags.4Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.

  • Womit man zum Ergebnis käme, dass Erinnerung gegen die nicht ordnungsgemäße Zustellung des GVZ das richtige Rechtsmittel des Drittschuldners wäre.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ... sobald es was neues in der Sache gibt stelle ich das hier mal zur Information ein!

    Ein ruhiges Wochenende an Alle

    Gruß WATISLOS

  • [quote='Bukowski','RE: Beschwerde gegen PFÜB durch Drittschuldner würde mal meinen, dass "ich" rein "urkundentechnisch" als Drittschuldner die zugestellte beglaubigte PfÜb-Abschrift eher simpel "überzeugend" manipulieren / entheften und wieder "unvollständig" zusammenfügen könnte.

    Das wird man können, aber das wäre dann bei entsprechendem Vortrag mindestens versuchter Prozessbetrug, wenn nicht mehr. Wenn ein Bankmitarbeiter sowas macht muss der Druck des Arbeitgebers schon sehr hoch sein.

    Wäre das eigentlich evtl. auch Verstrickungsbruch, § 136 Abs. 2 StGB? :D:cool:

    Die Siegelung der beglaubigten Abschriften wird zwar in der Praxis oft gemacht, ist aber gar nicht
    vorgeschrieben. § 7 GVGA schreibt lediglich ein "zusammenheften" oder "verbinden in geeigneter Weise" vor.

  • Ich Glaube nicht das hier was verschlafen wurde, in erster Line gehe ich mal davon das ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom Drittschuldner so behandelt wird wie dieser erlassen wurde. Eine Nachfrage ob dies auch geschehen ist dürfte wohl unüblich sein, nun habe ich trotzdem auf Grund eines "Bauchgefühls" wie folgt nachgehakt.

    ...in Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß xx M xxx/14 bitte ich Sie mir mitzuteilen ob die geänderte Pfändungsgrenze in Höhe von 715,00 € / Monat berücksichtigt wurde.


    Und siehe da, das "Bauchgefühl", war richtig.

    Gruß WATISLOS

  • Ich finde die Spekulationen hier völlig überflüssig.

    ok, thread-closed ;)

    Na ja, soweit muss man ja nicht gerade gehen. Die Diskussion ist ja sehr interessant wenn man die Spekulationen weg lässt ;)Wenn der Ablauf so war wie der TE geschildert hat, dann muss man schon feststellen, dass die Bank nicht gerade mit Sachkenntnis gesegnet ist. Gegen etwas RM einzulegen, was man nicht (offiziell) hat, ist schon etwas sehr dilettantisch. Ich hätte mich genüsslich zurückgelehnt und auf die Zustellung einer wirksamen Anordnung gewartet oder gelassen einer Klage entgegen gesehen. Aber der Gläubiger hat, wie hier ja auch schon festgestellt wurde, wohl etwas verschlafen.

    Ich Glaube nicht das hier was verschlafen wurde, in erster Line gehe ich mal davon das ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom Drittschuldner so behandelt wird wie dieser erlassen wurde. Eine Nachfrage ob dies auch geschehen ist dürfte wohl unüblich sein, nun habe ich trotzdem auf Grund eines "Bauchgefühls" wie folgt nachgehakt. ...in Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß xx M xxx/14 bitte ich Sie mir mitzuteilen ob die geänderte Pfändungsgrenze in Höhe von 715,00 € / Monat berücksichtigt wurde. Und siehe da, das "Bauchgefühl", war richtig. Gruß WATISLOS


    Und das heißt jetzt konkret was?

  • Dass die Grenze von 715,00 € nicht beachtet wurde. Aber ob das deswegen war ob es nicht im Beschluss stand (fehlende Seite) oder übersehen wurde, hat sein Bauch wohl noch nicht rausgefühlt ;)

  • [FONT=&amp]Das Bauchgefühl ist so eine Sache, denn der Bauch ist ein unerbittlich Ding, besonders wenn er hungrig ist. Der Bauch hat weder Ohren noch Gehör, drum weiß er zumeist auch nicht viel. Das Einzige, worauf man sich beim Bauch verlassen kann, ist sein Zeitgefühl. Keine Uhr, die richtiger ginge, als der Bauch. Also Vorsicht bei den Bauchgefühlen. :wechlach: [/FONT]

  • Womit man zum Ergebnis käme, dass Erinnerung gegen die nicht ordnungsgemäße Zustellung des GVZ das richtige Rechtsmittel des Drittschuldners wäre.

    Könnte aber auch ein Fehler der ZV-Geschäftsstelle vorliegen, die die geänderte Seite 8 vielleicht für die Ausfertigung kopieren wollte und die ist dann irgendwie abhanden gekommen. Also die Kopie der Seite 8, nicht die Geschäftsstelle. Es wird sich nicht nachweisen lassen, ob die Seite 8 bei der Geschäftsstelle oder beim GVZ abhanden gekommen ist.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Womit man zum Ergebnis käme, dass Erinnerung gegen die nicht ordnungsgemäße Zustellung des GVZ das richtige Rechtsmittel des Drittschuldners wäre.

    Könnte aber auch ein Fehler der ZV-Geschäftsstelle vorliegen, die die geänderte Seite 8 vielleicht für die Ausfertigung kopieren wollte und die ist dann irgendwie abhanden gekommen. Also die Kopie der Seite 8, nicht die Geschäftsstelle. Es wird sich nicht nachweisen lassen, ob die Seite 8 bei der Geschäftsstelle oder beim GVZ abhanden gekommen ist.

    Aber ist es nicht die Aufgabe des GV, die Richtigkeit (und Vollständigkeit) der Ausfertigung zu beglaubigen?

  • Womit man zum Ergebnis käme, dass Erinnerung gegen die nicht ordnungsgemäße Zustellung des GVZ das richtige Rechtsmittel des Drittschuldners wäre.

    Könnte aber auch ein Fehler der ZV-Geschäftsstelle vorliegen, die die geänderte Seite 8 vielleicht für die Ausfertigung kopieren wollte und die ist dann irgendwie abhanden gekommen. Also die Kopie der Seite 8, nicht die Geschäftsstelle. Es wird sich nicht nachweisen lassen, ob die Seite 8 bei der Geschäftsstelle oder beim GVZ abhanden gekommen ist.

    Vorliegend eigentlich kein UdG-Fehler denkbar, denn der Gläubiger hält die vollständige Ausfertigung in Händen ! (vgl. bereits # 12)

  • Zurück zum Anfang: Egal wer einen Fehler gemacht haben sollte, es war nicht der Rpfl, der Beschluss ist richtig erlassen. Also gibt es an dieser Stelle auch keinen Grund und keine Grundlage für eine Änderung.

    Hat der DS denn eigentlich schon mal die vollständige, gesiegelte Version vorgelegt, um das prüfen zu können? Wenn das ordentlich gemacht wurde, sieht man ja leicht, ob da was fehlt (ich meine jetzt, nachträglich entfernt) oder ob es tatsächlich eine fehlerhafte Erteilung war.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich wollte mich ja noch mal melden, wenn es etwas neues gibt, also:

    Der Beschluß in der Anlage wurde nun erlassen.

    Weitere Infos:

    Der damalige Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde auf Grund eines Vollstreckungsbescheides erlassen in der die Hauptforderung wie folgt tituliert wurde:

    "Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gemäß Strafbefehl 5 Cs XXX JS XXX/08 AG XYZ"

    Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Antrag wurde der o.g. Strafbefehl im Original beigefügt.

    Die Diskussion kann weitergehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!