Ich hab es noch immer nicht kapiert, und da auch verschiedene InsoGerichte und SChuldnerberater und Rechtsanwälte und Verwalter die verschiedensten Meinungen von sich geben, hier mal meine Frage an Euch:
Schuldner (S) bringt ein P-Konto mit ins IK-Verfahren. Es bekommt auch nicht pfändbare Einkommensanteile (meistens Spesen) auf das Konto, so dass sein Freibetrag regelmäßig überschritten wird und das Geld zum IV überwiesen wird. Das will S natürlich ändern.
Genau hierfür gibt es doch in §§ 850 k Abs. 5 S.2 ZPO die Möglichkeit, den Freibetrag durch Bescheinigung einer Stelle i.S.d. 305 InsO zu erhöhen. Außerhalb des Insolvenzverfahrens läuft das doch direkt über die Bank. Nach Eröffnung geht der Spaß jetzt aber los.
Einige Banken akzeptieren weiterhin die von Schuldnerberatern und RAen nach Eröffnung erstellten Bescheinigungen und führen dann entsprechend weniger an den IV ab.
Andere Banken, und auch einige Insolvenzgerichte, wollen das nur noch tun, wenn das InsGericht einen entsprechenden Beschluss erlässt und drängen den S dazu, einen entsprechenden Antrag beim IsnGericht zu stellen.
Was ist denn nun richtig?
Viele Grüße
Volkmar