Folgender Sachverhalt wirft bei mir einige Fragen auf:
Der Schuldner (S) in der RSB wechselt die Beschäftigungsstelle. Er teilt dies dem Treuhänder (T) mit. Inständig bittet S den T dem Arbeitgeber gegenüber doch nicht die Abtretung offen zu legen. T stimmt dem zu. Lt. Bericht ans Gericht vereinbaren S+T sodann, dass S " die Pfändungsbeträge selbst an die Masse " abführt. Zum nächsten Bericht stellt T fest, dass S nicht die pfändbaren Anteile abgeführt hat. Nunmehr informiert er den Arbeitgeber der seither die pfändbaren Anteile abführt. Der S reagiert auf die Aufforderung des T die bislang pfändbaren Anteile von rund € 3.200 an die Masse abzuführen, nicht. T ist der Auffassung es läge der Versagungsgrund der §§ 295 Abs. 1 Nr. 3, 296 InsO vor. Ziemlich genauso sieht der Bericht des Treuhänders an das Gericht aus.
Vorab zusammengefasst ist der Treuhänder gem. § 292 Abs. 1 S. 1 InsO verpflichtet den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Dies hat der Treuhänder nicht getan, also zunächst eine Pflichtverletzung begangen. Lt. BGH Beschl. v. 07.04.2011 - IX ZB 40/10 ist der Verwalter im Fall dass er die Abtretung beim Arbeitgeber nicht offen legt, dann aber verpflichtet die monatlich pfändbaren Beträge selbst zu ermitteln und beim Schuldner einzufordern. Der Schuldner wiederum ist verpflichtet unverzüglich seine Einkünfte offen zu legen, sonst so der BGH, verheimlicht er nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Folglich läge hier einerseits eine Pflichtverletzung des Treuhänders vor (ob § 60 InsO analog oder § 280 BGB ist mir egal) und eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners.
Nun zu meinen eigentlichen Fragen:
1. Müsste oder könnte eigentlich das Gericht im Rahmen von §§ 58,59 InsO tätig werden und ggfls. sogar den Treuhänder auffordern den der Masse entstandenen Schaden zu ersetzen?
2. Pflichtverletzung des T und Obliegenheitsverletzung des S sind aus meiner Sicht ja eindeutig. Aber, wenn der T nun den Schaden ausgleicht, kann dann dem S auch noch die RSB versagt werden?
Mir fehlt es hier am Kausalzusammenhang. Denn bei Ersatz durch T würden die Gläubiger ohne die Pflichtverletzung nicht besser stehen. In beiden Fällen wären die pfändbaren Anteile zur Masse gegangen. Ganz im Gegenteil würde dem S die RSB nun versagt würden den Gläubigern auch in den nächsten Jahren die pfändbaren Anteile entgehen.
3. Der BGH schreibt in seinem Beschluss selbst, dass das Absehen von der Offenlegung eine "möglicherweise letztlich nicht unbedenkliche Vorgehensweise " sei, lässt im Übrigen aber offen, ob zulässig oder nicht. Ich frage mich hier, was passiert, wenn der T sämtlichen Anforderungen die der BGH aufstellt nachkommt, also den Schuldner auffordert unverzüglich die Lohnabrechnung einzureichen. Diese kann der S in aller Regel erst einreichen, wenn das Gehalt fließt oder geflossen ist, weil er sie vorher gar nicht bekommt. Wenn der S dann aber nicht einreicht kann der Treuhänder zwar für die nächste Zahlung den Arbeitgeber informieren, nicht aber für den bereits abgelaufenen Monat. Der Arbeitgeber wäre selbstverständlich frei, da er nichts von der Abtretung wusste. M.E. nach kann es aber nicht zu lasten der Gläubiger gehen, wenn der T dem S aus sozialen Anwandlungen heraus, bestenfalls auch faktischer Gegebenheit, wenn der S sonst wirklich entlassen würde, seiner Pflicht aus § 292 Abs. 1 S. 1 InsO nicht nachkommt. Das Gesetz sieht keine Ausnahme vor und nur weil über das Vermögen ein InsOVerfahren eröffnet wurde darf auch arbeitsrechtlich keine KÜ ausgesprochen werden. Folge kann nur sein, dass der Treuhänder in diesen Fällen immer das Risiko trägt. Gibt es hier andere Meinungen?