In einem IK-Verfahren aus 2015 steht kurzfristig die Aufhebung an. Der Schlussbericht ist bereits angekündigt worden. Nun "beantragt" der Insolvenzverwalter, "die Gläubiger mit nachrangigen Forderungen gemäß § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung aufzufordern".
Hintergrund ist, dass der IV davon ausgeht, dass bis zur Aufhebung eine Quote von 100 % erreicht werden wird.
Laut der Kommentierung im Braun, 6. Auflage, ist eine solche Aufforderung nur dann vorzunehmen, wenn abzusehen ist, dass die Mittel zumindest für eine Teilbefriedigung der nachrangigen Forderungen ausreichen werden. Dies verstehe ich so, dass schon nennenswerte Masse dafür zur Verfügung stehen muss, was ich im Moment aber nicht sehe. (Ein RSB-Verfahren wird sich hier nicht anschließen, so dass auch keine weiteren Beträge nach Aufhebung mehr zur Masse gelangen werden.)
Wie würdet Ihr mit dem "Antrag" umgehen?