Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen Unterhalt für nicht leibliches Kind.

  • In einem solchen Fall würde ich vermutlich entscheiden, dass das Kind der Lebensgefährtin zu berücksichtigen ist. Eine anständige Begründung hätte ich dafür - zugegebenermaßen - nicht. Formal würde ich es darüber begründen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dem wohl Verfassungsrang zukommt, dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, sozialrechtlich zum Unterhalt herangezogen zu werdn, diesen aber zivilrechtlich nicht abziehen zu können. Möge der Gläubiger dann in Rechtsmittel bis zum BVerfG gehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • In einem solchen Fall würde ich vermutlich entscheiden, dass das Kind der Lebensgefährtin zu berücksichtigen ist. Eine anständige Begründung hätte ich dafür - zugegebenermaßen - nicht. Formal würde ich es darüber begründen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dem wohl Verfassungsrang zukommt, dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, sozialrechtlich zum Unterhalt herangezogen zu werdn, diesen aber zivilrechtlich nicht abziehen zu können. Möge der Gläubiger dann in Rechtsmittel bis zum BVerfG gehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Wenn man von den gesetzlichen Regelungen ausgeht, fällt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO weg, weil keine "gesetzliche" Unterhaltspflicht besteht. Bleibt also nur die Berücksichtigung über § 850f Abs. 1 Alt. a ZPO, die aber nur dann Anwendung finden darf, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht gedeckt ist. Das schließt aber meiner Meinung nach die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person über die Tabelle aus, weil es nur um einen feststehenden Betrag gehen kann.

    Es gibt aber auch die Fälle, in denen das Einkommen nach Pfändung und trotz Nichtberücksichtigung der betreffenden Person immer noch höher ist, als der notwendige Lebensunterhalt. In einem solchen Fall gäbe es gar keine gesetzliche Möglichkeit der Erhöhung des unpfändbaren Betrages, weder als unterhaltsberechtigte Person noch über eine Erhöhung nach § 850f Abs. 1 ZPO. Die Berücksichtigung eines Stiefkindes als unterhaltsberechtigte Person über die Pfändungstabelle darf man meiner Meinung nach auch nicht davon abhängig machen, ob der Schuldner für dieses Kind wegen einer Bedarfsgemeinschaft keine Sozialleistungen erhält. Entweder wäre es zu berücksichtigen oder nicht. Schließlich könnte das Einkommen des Schuldners steigen oder andere Unterhaltspflichten können wegfallen, was sich ebenfalls auf den notwendigen Lebensunterhalt auswirken könnte.

    Ich denke mir, dass der BGH das kippen würde, wenn eine Person, gegenüber der keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt würde.

    Wie könnte man das also gesetzlich regeln? Erweiterung der gesetzlichen Unterhaltspflichten auf welche Unterhaltspflichten und wenn das möglich wäre, wie müsste oder könnte der Arbeitgeber diese mit der für ihn notwendigen Gewissheit überprüfen?

  • Nun, was der BGH machen würde, ist Sache des BGH. Und wenn es mal eine Leitentscheidung gibt, dann muss man sich als Untergericht überlegen, ob man dem folgt oder abweicht - und damit Gefahr läuft, den Beteiligten Steine statt Brot zu geben, nämlich sie in die nächste Instanz zu zwingen und nur Kosten zu produzieren. Aber bis der BGYh entscheidet, gilt der freie Wettbewerb der Ideen und Gerechtigkeitsmodelle. ;)

    Und wie es der Arbeitgeber wissen soll? Zugegebenermaßen nicht trivial. Aber als erste Annäherung könnte man ja mal über "Nichtberücksichtigung bis zur Vorlage des ALG II-Bescheids", in dem die Bedarfsgemeinschaft festgehalten wird, nachdenken.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Solche Anträge habe ich zurückgewiesen mit der Begründung, daß es sich eben um keine gesetzliche Unterhaltspflicht nach BGB handelt. Das hierbei kein Gleichlauf zwischen BGB und SGB besteht war mir bewußt, bin jedoch von einer bewußten Nichtangleichung des Gesetzgebers ausgeglichen.

  • Solche Anträge habe ich zurückgewiesen mit der Begründung, daß es sich eben um keine gesetzliche Unterhaltspflicht nach BGB handelt. Das hierbei kein Gleichlauf zwischen BGB und SGB besteht war mir bewußt, bin jedoch von einer bewußten Nichtangleichung des Gesetzgebers ausgeglichen.

    So sehe ich das auch. Obwohl ich immer als sehr schuldnerfreundlich verschrien war, sehe ich zu einer (weiteren) gesetzlichen Regelung keine Veranlassung, weil die vorhandenen gesetzlichen Regelungen ausreichen, den Schuldner ausreichend zu schützen. Der Gesetzgeber ist wohl in § 850c Abs. 1 ZPO bewusst nur von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ausgegangen. Für die anderen Fälle, wie der hier, gibt es schließlich § 850f Abs. 1 a ZPO, die es meiner Meinung aber nicht zulässt, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen zu erhöhen. Hiernach ist nur die betragsmäßige Erhöhung bis Höhe des notwendigen Lebensunterhalts nach SGB vorgesehen.

  • In einem solchen Fall würde ich vermutlich entscheiden, dass das Kind der Lebensgefährtin zu berücksichtigen ist. Eine anständige Begründung hätte ich dafür - zugegebenermaßen - nicht. Formal würde ich es darüber begründen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dem wohl Verfassungsrang zukommt, dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, sozialrechtlich zum Unterhalt herangezogen zu werdn, diesen aber zivilrechtlich nicht abziehen zu können. Möge der Gläubiger dann in Rechtsmittel bis zum BVerfG gehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Interessante Aussage, das nenne ich eine ergebnisorientierte Entscheidung ;) Das ist auch genau die Einstellung, die mein hiesiges LG gerne an den Tag legt - Begründung hhm, schwierig, aber das Ergebnis muss ja passen. Das ärgert mich als Untergericht durchaus, denn ich habe meine Entscheidung rechtlich begründet. Zurück kriege ich eine Wischiwaschi-Entscheidung, um es mal überspitzt zu formulieren. Und ich bleibe dabei - der Gesetzgeber kennt das Problem seit vielen Jahren. Eine Änderung wird offensichtlich nicht veranlasst, warum sollte ich mich dann zum Gesetzgeber aufschwingen? Mir ist durchaus bewusst, dass das für den Schuldner ein Problem darstellen kann, aber dann möge er doch bitte ins Rechtsmittel gehen. Lustigerweise habe ich gerade mal wieder diesen Fall auf dem Tisch, mal sehen, wie es ausgeht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich verweise nochmals auf: https://openjur.de/u/210287.html


    Die Entscheidung ist unglücklicherweise auch noch von meinem OLG :eek: Allerdings auch schon von 2008. Da fragt man sich, ob das OLG mittlerweile anders entscheiden würde. Wäre ja auch eine andere Kammer. Mal sehen... :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • In einem solchen Fall würde ich vermutlich entscheiden, dass das Kind der Lebensgefährtin zu berücksichtigen ist. Eine anständige Begründung hätte ich dafür - zugegebenermaßen - nicht. Formal würde ich es darüber begründen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dem wohl Verfassungsrang zukommt, dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, sozialrechtlich zum Unterhalt herangezogen zu werdn, diesen aber zivilrechtlich nicht abziehen zu können. Möge der Gläubiger dann in Rechtsmittel bis zum BVerfG gehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Interessante Aussage, das nenne ich eine ergebnisorientierte Entscheidung ;) Das ist auch genau die Einstellung, die mein hiesiges LG gerne an den Tag legt - Begründung hhm, schwierig, aber das Ergebnis muss ja passen. Das ärgert mich als Untergericht durchaus, denn ich habe meine Entscheidung rechtlich begründet. Zurück kriege ich eine Wischiwaschi-Entscheidung, um es mal überspitzt zu formulieren. Und ich bleibe dabei - der Gesetzgeber kennt das Problem seit vielen Jahren. Eine Änderung wird offensichtlich nicht veranlasst, warum sollte ich mich dann zum Gesetzgeber aufschwingen? Mir ist durchaus bewusst, dass das für den Schuldner ein Problem darstellen kann, aber dann möge er doch bitte ins Rechtsmittel gehen. Lustigerweise habe ich gerade mal wieder diesen Fall auf dem Tisch, mal sehen, wie es ausgeht.


    Worin genau siehst Du den Unterschied, ob Du den Schuldner ins Rechtsmittel schickst und ich den Gläubiger? Und ob Du mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff argumentierst und ich mit dem sozialrechtlichen Unterhaltsbegriff? Und warum ist das eine "Wischi-Waschi" und das andere "rechtlich begründet"?:cool:

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die unterschiedlichen Blickwinkel erinnern mich an meine Studienzeiten und Rechtstheorien.

    Bei Maus scheint das, was als Rechtspositivismus gelehrt wird, hoch gehalten zu werden.

    Und AndreasH hält das Festhalten an einem familienrechtlichen/zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff für verfehlt.

  • Ich verweise nochmals auf: https://openjur.de/u/210287.html


    Die Entscheidung ist unglücklicherweise auch noch von meinem OLG :eek: Allerdings auch schon von 2008. Da fragt man sich, ob das OLG mittlerweile anders entscheiden würde. Wäre ja auch eine andere Kammer. Mal sehen... :teufel:

    Ich denke nicht, dass das Gericht heute - 8 Jahre später - anders entscheiden würde.

    Es hat sich nichts daran geändert, dass eine sozialrechtliche (faktische) Unterhaltspflicht besteht. Die JobCenter springen ja auch nicht ein, wenn dem Schuldner Geld abgezogen wird und damit der Familie nicht zur Verfügung steht. Das wäre ja auch irre, weil dann das JobCenter die Schulden des Nicht-Vaters begleichen würde.

    Das starre Festhalten an der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht im Insolvenzfalle kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. Die Familie des Schuldners - also die echte Bedarfsgemeinschaft - kann nichts dafür, dass die Situation so ist, wie sie ist. Okay, die Gläubiger und das Insolvenzgericht auch nicht. Jedenfalls wird die Bedarfsgemeinschaft des Nicht-Vaters schlechter gestellt, als der eines echten Vaters. Und das ist nicht wirklich verfassungskonform.

  • Mit dem neueren Grundgedanken des Gesetzgebers aus § 850k Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO (, der sich natürlich mit der Spezialvorschrift des § 850c ZPO beißt, aber gleichwohl aktueller ist,) würde ich wohl auch eher den Gläubiger ins Rechtsmittel schicken.

    Das Problem dabei ist aber tatsächlich, dass nach der "Hilfsmöglichkeit" des f1b eigentlich ein (erhöhter) fester Betrag festzusetzen wäre.

    Ich würde hier aber ggf. gleichwohl tenorieren, dass der unpfändbare Betrag festgesetzt wird auf die sich nach der Tabelle ergebenden Beträge mit Berücksichtigung des bedarfsgemeinschaftlichen Stiefkindes.

    Ansonsten wohl sachlich auch eher alles eines Sache des PG bei Streit, aber wenn das VG nun halt konkret mit f1b angegangen ist; klar, der würde schon recht gedehnt ...

  • Die unterschiedlichen Blickwinkel erinnern mich an meine Studienzeiten und Rechtstheorien.

    Bei Maus scheint das, was als Rechtspositivismus gelehrt wird, hoch gehalten zu werden.

    Und AndreasH hält das Festhalten an einem familienrechtlichen/zivilrechtlichen Unterhaltsbegriff für verfehlt.


    Ich habe nichts gegen unterschiedliche Blickwinkel und ich hatte ja ausdrücklich gesagt, dass ich keine wirklich anständige (ich hätte wohl besser schreiben sollen: überzeugende oder gar schlagende) Begründung für das von mir präferierte Ergebnis habe. Ich wehre mich nur dagegen, dass ein Ergebnis als "rechtlich begründet" dargestellt wird und das andere als "Wischi-Waschi".

    Aber um in der Sache nochmal nachzulegen: Was passiert denn, wenn man den pfändungsfreien Betrag nicht hochsetzt?

    Der Schuldner hat weniger Geld zur Verfügung (soweit, so gesetzeskonform, es flueßt nämlich an den Gläubiger ab). Er kann dann das Kind der Lebensgefährtin nicht mehr mitunterhalten, weil sein anzusetzendes Einkommen im Rahmen der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft dafür eben zu niedrig ist. Dann entsteht für dieses Kind ein ergänzender Anspruch auf Grundsicherung. Wirtschaftlich betrachtet finanziert also die Allgemeinheit über die dann erforderlich werdende Grundsicherung für das Kind den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers. Kann man für richtig halten, muss man aber (bisher, mangels höchstrichterlicher Entscheidung) wohl nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wirtschaftlich betrachtet finanziert also die Allgemeinheit über die dann erforderlich werdende Grundsicherung für das Kind den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers. Kann man für richtig halten, muss man aber (bisher, mangels höchstrichterlicher Entscheidung) wohl nicht.

    Die Grundsicherung eines Kindes durch die Allgemeinheit zu finanzieren, halte ich jedoch für richtiger als zu dieser Finanzierung einzelne Gläubiger heranzuziehen.

  • Irgendwie habe ich den Eindruck, dass aneinander vorbeigeredet wird.

    Die Erhöhung des unpfändbaren Betrages ist grundsätzlich möglich. Aber für eine Anordnung, dass das Stiefkind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist (wie das LG Limburg das gemacht hat) fehlt meiner Meinung nach die gesetzliche Grundlage.

  • Wirtschaftlich betrachtet finanziert also die Allgemeinheit über die dann erforderlich werdende Grundsicherung für das Kind den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers. Kann man für richtig halten, muss man aber (bisher, mangels höchstrichterlicher Entscheidung) wohl nicht.

    Die Grundsicherung eines Kindes durch die Allgemeinheit zu finanzieren, halte ich jedoch für richtiger als zu dieser Finanzierung einzelne Gläubiger heranzuziehen.



    Das kann man sicher auch so sehen, das will ich nicht bestreiten. Deswegen habe ich weiter oben ja vom freien Wettbewerb der Gerechtigkeitsmodelle geschrieben, solange keine höchstrichterliche Entscheidung (oder der zunehmend mit Symbolgesetzgebung beschäftigte Gesetzgeber) die Auflösung des Knotens mit der diesen Organen vorbehaltenen Legitimität vorgibt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... Irgendwie habe ich den Eindruck, dass aneinander vorbeigeredet wird.

    Das mag sein.

    Die Erhöhung des unpfändbaren Betrages ist grundsätzlich möglich. Aber für eine Anordnung, dass das Stiefkind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist (wie das LG Limburg das gemacht hat) fehlt meiner Meinung nach die gesetzliche Grundlage.



    Das ist eben der Punkt, wo sich die Meinungen spalten. Ich will auch gar nicht bestreiten, dass die Auslegung, wonach es nicht auf eine zivilrechtlich geregelte Unterhaltspflicht, sondern auf eine sozialrechtlich vorausgesetzte Unterhaltsgewährung ankommt, nicht Zweifeln unterliegen kann. Man sollte m.E. nur im Auge behalten, dass man das auch anders sehen könnte. Nur wer die Entscheidungsalternativen im Blick behält, nimmt die Verantwortung, die mit der Entscheidung als solches einhergeht, auch wahr. Wie gesagt: Wettstreit der Ideen und Gerechtigkeitsmodelle.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... Irgendwie habe ich den Eindruck, dass aneinander vorbeigeredet wird.

    Das mag sein.

    Die Erhöhung des unpfändbaren Betrages ist grundsätzlich möglich. Aber für eine Anordnung, dass das Stiefkind als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist (wie das LG Limburg das gemacht hat) fehlt meiner Meinung nach die gesetzliche Grundlage.



    Das ist eben der Punkt, wo sich die Meinungen spalten. Ich will auch gar nicht bestreiten, dass die Auslegung, wonach es nicht auf eine zivilrechtlich geregelte Unterhaltspflicht, sondern auf eine sozialrechtlich vorausgesetzte Unterhaltsgewährung ankommt, nicht Zweifeln unterliegen kann. Man sollte m.E. nur im Auge behalten, dass man das auch anders sehen könnte. Nur wer die Entscheidungsalternativen im Blick behält, nimmt die Verantwortung, die mit der Entscheidung als solches einhergeht, auch wahr. Wie gesagt: Wettstreit der Ideen und Gerechtigkeitsmodelle.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Und was ist, wenn sich das Einkommen erhöht, dann führt das zu einer nicht gewollten und durch § 850f Abs. 1 a ZPO nicht gedeckten Erhöhung über den notwendigen Unterhalt hinaus.

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    Das kann man sicher auch so sehen, das will ich nicht bestreiten. Deswegen habe ich weiter oben ja vom freien Wettbewerb der Gerechtigkeitsmodelle geschrieben, solange keine höchstrichterliche Entscheidung (oder der zunehmend mit Symbolgesetzgebung beschäftigte Gesetzgeber) die Auflösung des Knotens mit der diesen Organen vorbehaltenen Legitimität vorgibt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH[/QUOTE]

    Es gibt ja höchstrichterliche Rechtssprechung des BSG und des BverfG, dass eine faktische "Unterhaltspflicht" für nicht leibliche Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft des SGB II rechtens ist. Für mich gibt es dadurch eine Tendenz zur Lösung über 850f ZPO wie z.B. in dem bereits erwähnten Urteil des OLG Frankfurt.

  • Wirtschaftlich betrachtet finanziert also die Allgemeinheit über die dann erforderlich werdende Grundsicherung für das Kind den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers. Kann man für richtig halten, muss man aber (bisher, mangels höchstrichterlicher Entscheidung) wohl nicht.

    Die Grundsicherung eines Kindes durch die Allgemeinheit zu finanzieren, halte ich jedoch für richtiger als zu dieser Finanzierung einzelne Gläubiger heranzuziehen.

    Ich habe in der BT-Drucksache 16/7615 auf der Seite 19 gefunden, dass § 850 k Abs. 2 Nr. 1b) ZPO ausdrücklich nicht anzuwenden ist, wenn der Schuldner eigenes Einkommen hat und der Lebensgefährte daher geringere Sozialleistungen bezieht.
    Die Lösung der Problematik soll sein: "Denn das Einkommen des Schuldners wird bei der Festsetzung der Leistungen insoweit nicht berücksichtigt, als dessen Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung darauf zugreift. In diesem Fall kann der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner, der wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhalten hat, eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, Pfändungszugriff bei seinem Partner, beantragen."

    Danach ist doch ausdrücklich gewollt, dass die Allgemeinheit die Grundsicherung des Lebensgefährten "finanziert"!?

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