Hallo,
ich habe einen Antrag der Stadt .. für das bisher nicht im Grundbuch geführte Grundstück (Verkehrsfläche/Weg
zur Größe von 930 qm) ein Grundbuchanlegungsverfahren zur Ermittlung der Eigentümer durchzuführen.
Nach den Katasterunterlagen ist das Grundstück von der Buchungspflicht gem. § 3 Abs. 2 GBO befreit.
Die Anlieger habe ich ermittelt und Ihnen Gelegenheit gegeben zu dem Antrag der Stadt Stellung zu nehmen
und ggfls. eigene Rechte anzumelden.
Einige der Anwohner haben Einwendungen erhoben und zwar in der Art und Weise, dass gegen die Übertragung
des Eigentums auf die Stadt keine direkten Einwendungen bestehen, Einwendungen bestehen jedoch gegen den seitens
der Stadt geplanten Radweg. Die Stadt habe ich dazu angehört und diese hat mitgeteilt, dass der Radweg ein langfristiges
Ziel der Stadt darstellt und in den nächsten Jahres nicht erwartet wird und auch nicht vorrangiges Ziel dieses Grundbuch-
anlegungsverfahrens ist.
Ein weiterer Anlieger hat Einspruch eingelegt und den u. a. damit begründet, dass die Stadt nicht Eigentümer werden soll, da ein
geplanter Radweg nicht im Interesse der Anlieger ist. Es soll alles so bleiben, wie es ist. Im Gegenzug wird der Antrag gestellt, den
Anlieger XY als Eigentümer einzutragen mit der Begründung, dass dieser Weg seine Hauszufahrt ist und er keinen Fahrradweg hierauf
entlang dulden will. Selbiges Argument wird auch von einer weiteren Anlieger angeführt, die ebenfalls Eigentümerin werden will.
M. E. kann die langfristig geplante Nutzung des Weges als Radweg als Gegenargument im Rahmen der Eigentumsfeststellung
keine Rolle spielen. Wie gehe ich jedoch mit den beiden Anliegern um, die nunmehr ebenfalls Eigentümer werden wollen.
Vielen Dank für eure Hilfe!