Der Verweis auf § 726 ZPO ist aus meiner Sicht nicht zutreffend. Diese Regelung betrifft nur "Urteile, ... deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt ... Tatsache ... abhängt". In diesem Sinne ist ein Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren zu Gunsten des Kindes aber überhaupt nicht bedingt.
Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass der Titel sehr wohl bedingt erlassen wurde (nach alter Rechtslage), er aber ohne Bedingung hätte ergehen können oder gar müssen. Daher die von mir vorgeschlagene Konstruktion.