Umfang einer Selbstverwaltungserklärung

  • Ich kann Deinem Profil keine Legitimation für dieses Forum entnehmen, sei dankbar für die Aufnahme und führe Dich bitte wie ein ordentlicher Gast ...

    Und weiter geht die wilde Reise.

    Jetzt würde mich aber mal interessieren, warum ich as Berufsbetreuer keine Legitimation für das Forum habe ?

    Hier ein Auszug der Forumsregeln :

    "Das Rechtspflegerforum ist ein Fachform und richtet sich ausschließlich an RechtspflegerInnen, RechtspflegeranwärterInnen bzw. an einem solchen Studium Interessierte oder Angehörige eines Berufes, der mit Rechtspflegern bzw. deren Verfahren zu tun hat. Am Rechtspfleger-Studium Interessierte haben dies, sofern nicht SchülerIn oder StudentIn, bei der Berufsangabe anzugeben."  

  • In meinem konkreten Fall ist es so, dass der Betreute der ehemaligen Betreuerin vor Jahren schon eine Bestätigung unterschrieben hat, dass sie kein Geld veruntreut und alles rechtmäßig verwaltet hat. Die Betreuerin hatte zuvor ein Sparbuch unterschlagen und Geld veruntreut. Dies war der Heimleitung und dem Betreuten aufgefallen und endete in einem Strafverfahren, in welchem die Betreuerin rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hatte fast alle ihre Betreute betrogen/Geld veruntreut.
    Der aktuelle Betreuer wurde in nahezu allen Betreuungsverfahren entlassen und wird nicht mehr eingesetzt, da er nach eigenen Angaben überfordert ist und fast ein Jahr für die Vorlage des Berichts benötigt.
    Daher auch meine besondere Vorsicht in diesem Fall.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (13. September 2021 um 16:33)

  • Vielleicht mal grundsätzlich: Die gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung existiert, weil der Gesetzgeber (aus gutem Grund) eine Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betreuers wünscht. Das ist die normale Reaktion darauf, dass jemandem die staatliche Befugnis verliehen wird, fremdes Vermögen zu verwalten. Und damit ist auch klar, dass die Rechnungslegung so gestaltet sein muss, dass sie einer Prüfung standhält. Um eben Missbrauch auszuschließen. Der Gesetzgeber folgt hier dem Grundsatz, dass Vertrauen gut, Kontrolle besser ist. Also müssen sowohl der vertrauenswürdige als auch der nicht vertrauenswürdige Betreuer diese Rechnungslegung machen. Der Vorhalt, dass man nicht von einem lügenden Betreuer auszugehen habe, liegt daher neben den gesetzlichen Anforderungen.

    Unter diesem Ausgangsgesichtspunkt würde mir die hier relevante Pauschalerklärung des Betreuten, die der Betreuer vorlegt, auch nicht ausreichen, da nicht klar ist, ob der Betreute den Umfang der Rechnungslegung vor seiner Selbstverwaltungserklärung gekannt hat oder nicht. Dafür ist die Erklärung zu pauschal. Das vorhandene Defizit muss geschlossen werden, auf welchem Weg auch immer.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für deine Antwort/Eläuterungen AndreasH!
    So sehe ich es auch.
    Diese Prüfungs- und Aufsichtspflicht ist für mich selbstverständlich und Hauptaufgabe des Betreuungsgerichts. Dazu gehört auch, dass ich bei Ungereimtheiten kritisch nachfrage und ggf. ergänzende Erklärungen oder Unterlagen verlange.
    Ich werde berichten, wie das LG entscheidet.

    3 Mal editiert, zuletzt von Karo (14. September 2021 um 09:55)

  • Unter diesem Ausgangsgesichtspunkt würde mir die hier relevante Pauschalerklärung des Betreuten, die der Betreuer vorlegt, auch nicht ausreichen, da nicht klar ist, ob der Betreute den Umfang der Rechnungslegung vor seiner Selbstverwaltungserklärung gekannt hat oder nicht. Dafür ist die Erklärung zu pauschal. Das vorhandene Defizit muss geschlossen werden, auf welchem Weg auch immer.

    Genau darum gehts, auf welchem Weg auch immer. Da der Betreuer aber nur für seine Verfügungen Rechnung legen kann und der Rechtspfleger mehr möchte, hat er sich nach aktuelle Gesetzeslage an den Betreuten zu wenden. Erst die Gesetzesänderungen ab 2023 schreiben mehr Pflichten für den Betreuer vor, zumindest für die Abfassung des Jahresberichtes. Rechnungslegung ist mir da noch nicht so bewußt.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Unter diesem Ausgangsgesichtspunkt würde mir die hier relevante Pauschalerklärung des Betreuten, die der Betreuer vorlegt, auch nicht ausreichen, da nicht klar ist, ob der Betreute den Umfang der Rechnungslegung vor seiner Selbstverwaltungserklärung gekannt hat oder nicht. Dafür ist die Erklärung zu pauschal. Das vorhandene Defizit muss geschlossen werden, auf welchem Weg auch immer.

    Genau darum gehts, auf welchem Weg auch immer. Da der Betreuer aber nur für seine Verfügungen Rechnung legen kann und der Rechtspfleger mehr möchte, hat er sich nach aktuelle Gesetzeslage an den Betreuten zu wenden. Erst die Gesetzesänderungen ab 2023 schreiben mehr Pflichten für den Betreuer vor, zumindest für die Abfassung des Jahresberichtes. Rechnungslegung ist mir da noch nicht so bewußt.

    Ganz genau so sehe ich das auch, und die Überprüfung hat doch stattgefunden. Ich bin mir 100 % tig sicher, dass es vom LG Platt gedrückt wird. Wir befinden uns doch in einem Rechtsstaat und jeder von uns ist an gesetzliche Grundlagen gebunden. Und insbesondere das Gericht sollte sich doch genau an diese Vorgaben halten. Wenn der Berufsbetreuer nicht als geeignet erscheint und das Gericht Zweifel an dessen Geeignetheit hat, warum wird diese nicht durch die Betreuungsbehörde überprüft ????? Es gibt nur geeignet oder nicht geeignet, dazwischen gibt es nichts. Der Betreuer erklärt seine Buchungen in der Rechnungslegung und legt zusätzlich noch eine Selbstverwaltungserklärung bei. Vom Betreuten selbst, kommen kein Beschwerden, was bitte berechtigt den Rechtspfleger dazu ein Zwangsgeld anzuordnen. Das ist für mich absolut nicht nachvollziehbar und Willkür.
    Ganz ehrlich, würde ich diese Aktion beim Gerichtspräsidenten zur Beschwerde bringen und zusätzlich beim LG vortragen.
    Solche drastischen Mittel, dürfen doch nicht ohne eine bestehende Rechtsgrundlage zur Anwendung kommen.

  • Ganz genau so sehe ich das auch, und die Überprüfung hat doch stattgefunden.


    Woher entnimmst du das? Woher weißt du welche Verfügungen der Betreuer vorgenommen hat?

    De lege lata kann man sich m.E. streiten ob eine Selbstverwaltungserklärung notwendig ist oder nicht. Nach zukünftigem Recht ist das wie in #32 dargelegt geklärt.
    Es muss aber auch schon nach jetzigem Recht für das Betreuungsgericht eine Möglichkeit geben festzustellen, welchen Umfang die Rechnungslegung haben muss. Anderenfalls könnte man sich die Prüfung der Rechnungslegung auch ganz sparen. Das man dem Betreuten nicht aufbürden kann die Kontrolle des Betreuers vorzunehmen liegt in der Natur der Sache (wenn er das könnte, bräuchte er keinen Betreuer).

    Ich bin mir 100 % tig sicher, dass es vom LG Platt gedrückt wird.


    Da wäre ich mir nicht ganz so sicher.

    Wenn der Berufsbetreuer nicht als geeignet erscheint und das Gericht Zweifel an dessen Geeignetheit hat, warum wird diese nicht durch die Betreuungsbehörde überprüft ????? Es gibt nur geeignet oder nicht geeignet, dazwischen gibt es nichts.

    Über die Geeignetheit eines Betreuers hat das Gericht (Richter) und nicht die Betreuungsbehörde zu befinden.
    Ob die Rechnungslegung vollständig ist, ist nur bedingt eine Frage der Geeignetheit. Nur weil eine Rechnungslegung (vorläufig) noch nicht vollständig ist, ist der Betreuer ja nicht gleich ungeeignet.
    Vielmehr hat das Gericht in zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung anzuhalten (notfalls durch Zwangsgeld).

    Der Betreuer erklärt seine Buchungen in der Rechnungslegung und legt zusätzlich noch eine Selbstverwaltungserklärung bei. Vom Betreuten selbst, kommen kein Beschwerden, was bitte berechtigt den Rechtspfleger dazu ein Zwangsgeld anzuordnen. Das ist für mich absolut nicht nachvollziehbar und Willkür.


    Ich kann aus dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass der Betreuer überhaupt explizit vorgetragen hat, welche Buchungen er selbst vorgenommen hat und welche nicht. Das ist aber m.E. das allermindeste.
    Dabei kann es nicht genügen vorzutragen, dass man nur die Buchungen vorgenommen hat, die man belegt hat. Dies impliziert schon, dass alle Belege vorliegen und führt die Rechnungslegung ad absurdum.

    Daran anknüpfend kann man dann m.E. darüber streiten, ob die Überprüfung der Angaben nach derzeitiger Rechtslage neben einer Schlüssigkeitsprüfung auch durch eine Selbstverwaltungserklärung zu belegen ist oder nur ggf. eine Anhörung des Betroffenen erfolgen kann/muss.
    Wenn generell eine Selbstverwaltungserklärung gefordert wird, wenn der Betroffene auch selbst Verfügungen vorgenommen hat, kann darin m.E. keine Willkür liegen. Ob die Rechtsauffassung zutreffend ist, steht auf einem anderen Blatt und kann ja im Rechtmittelwege geprüft werden.

    Ganz ehrlich, würde ich diese Aktion beim Gerichtspräsidenten zur Beschwerde bringen und zusätzlich beim LG vortragen.


    Der Rechtspfleger ist nach §9 RpflG sachlich unabhängig. Der Gerichtspräsident (oder Direktor) hat daher diesbezüglich nichts zu melden. Sich bei diesem zu beschweren offenbart nur die eigene Ahnungslosigkeit und bringt nichts.

    Solche drastischen Mittel, dürfen doch nicht ohne eine bestehende Rechtsgrundlage zur Anwendung kommen.


    Rechtsgrundlage ist §35 FamFG i.V.m. §§1908i Abs. 1, 1837, 1843 BGB. Ob die Anforderung einer Selbstverwaltungserklärung die gerichtlichen Kompetenzen übersteigt muss dann das Rechtsmittelgericht prüfen.


    Lieber Zwerg,

    dies ist ein Rechtspflegerforum und nicht die Gesetzliche Betreuungen Gruppe von Facebook! Ich kann Deinem Profil keine Legitimation für dieses Forum entnehmen, sei dankbar für die Aufnahme und führe Dich bitte wie ein ordentlicher Gast und vor allem lies bitte Deine Texte bevor Du sie absendest.

    Ich verstehe Deinen Unmut, aber der Rechtspflegerin ist aus ihrer Berufsgruppe der Sachverhalt erörtert worden und sie zieht ihre Schlüsse für ihr zukünftiges Tun daraus oder nicht.

    Damit sollte dann auch gut sein.


    Diese Anmerkungen empfinde ich ehrlich gesagt als vollkommen deplaziert.

  • Unter diesem Ausgangsgesichtspunkt würde mir die hier relevante Pauschalerklärung des Betreuten, die der Betreuer vorlegt, auch nicht ausreichen, da nicht klar ist, ob der Betreute den Umfang der Rechnungslegung vor seiner Selbstverwaltungserklärung gekannt hat oder nicht. Dafür ist die Erklärung zu pauschal. Das vorhandene Defizit muss geschlossen werden, auf welchem Weg auch immer.

    Genau darum gehts, auf welchem Weg auch immer. Da der Betreuer aber nur für seine Verfügungen Rechnung legen kann und der Rechtspfleger mehr möchte, hat er sich nach aktuelle Gesetzeslage an den Betreuten zu wenden. Erst die Gesetzesänderungen ab 2023 schreiben mehr Pflichten für den Betreuer vor, zumindest für die Abfassung des Jahresberichtes. Rechnungslegung ist mir da noch nicht so bewußt.

    Ganz genau so sehe ich das auch, und die Überprüfung hat doch stattgefunden. Ich bin mir 100 % tig sicher, dass es vom LG Platt gedrückt wird. Wir befinden uns doch in einem Rechtsstaat und jeder von uns ist an gesetzliche Grundlagen gebunden. Und insbesondere das Gericht sollte sich doch genau an diese Vorgaben halten. Wenn der Berufsbetreuer nicht als geeignet erscheint und das Gericht Zweifel an dessen Geeignetheit hat, warum wird diese nicht durch die Betreuungsbehörde überprüft ????? Zu Gunsten der Betreuer ist man damit sehr zurückhaltend. M. E. sollte es auch nur das letzte Mittel sein, eine Ungeeignetheit eines Berufsbetreuers mit der Konsequenz der Entlassung aus sämtlichen Verfahren anzustreben. Es gibt nur geeignet oder nicht geeignet, dazwischen gibt es nichts. Der Betreuer erklärt seine Buchungen in der Rechnungslegung und legt zusätzlich noch eine Selbstverwaltungserklärung bei. Zu deren "Qualität" im konkreten Fall hat AndreasH ein paar Beiträge über deinem zutreffende Ausführungen gemacht. Vielleicht solltest du diese noch einmal lesen? Vom Betreuten selbst, kommen kein Beschwerden, was bitte berechtigt den Rechtspfleger dazu ein Zwangsgeld anzuordnen. die Nichterbringung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung Das ist für mich absolut nicht nachvollziehbar und Willkür.
    Ganz ehrlich, würde ich diese Aktion beim Gerichtspräsidenten zur Beschwerde bringen und zusätzlich beim LG vortragen.
    ...

    Nur zu, viel Erfolg und Spaß!

  • Unter diesem Ausgangsgesichtspunkt würde mir die hier relevante Pauschalerklärung des Betreuten, die der Betreuer vorlegt, auch nicht ausreichen, da nicht klar ist, ob der Betreute den Umfang der Rechnungslegung vor seiner Selbstverwaltungserklärung gekannt hat oder nicht. Dafür ist die Erklärung zu pauschal. Das vorhandene Defizit muss geschlossen werden, auf welchem Weg auch immer.

    Genau darum gehts, auf welchem Weg auch immer. Da der Betreuer aber nur für seine Verfügungen Rechnung legen kann und der Rechtspfleger mehr möchte, hat er sich nach aktuelle Gesetzeslage an den Betreuten zu wenden. Erst die Gesetzesänderungen ab 2023 schreiben mehr Pflichten für den Betreuer vor, zumindest für die Abfassung des Jahresberichtes. Rechnungslegung ist mir da noch nicht so bewußt.

    Ganz genau so sehe ich das auch, und die Überprüfung hat doch stattgefunden. Ich bin mir 100 % tig sicher, dass es vom LG Platt gedrückt wird. Wir befinden uns doch in einem Rechtsstaat und jeder von uns ist an gesetzliche Grundlagen gebunden. Und insbesondere das Gericht sollte sich doch genau an diese Vorgaben halten. Wenn der Berufsbetreuer nicht als geeignet erscheint und das Gericht Zweifel an dessen Geeignetheit hat, warum wird diese nicht durch die Betreuungsbehörde überprüft ????? Zu Gunsten der Betreuer ist man damit sehr zurückhaltend. M. E. sollte es auch nur das letzte Mittel sein, eine Ungeeignetheit eines Berufsbetreuers mit der Konsequenz der Entlassung aus sämtlichen Verfahren anzustreben. Es gibt nur geeignet oder nicht geeignet, dazwischen gibt es nichts. Der Betreuer erklärt seine Buchungen in der Rechnungslegung und legt zusätzlich noch eine Selbstverwaltungserklärung bei. Zu deren "Qualität" im konkreten Fall hat AndreasH ein paar Beiträge über deinem zutreffende Ausführungen gemacht. Vielleicht solltest du diese noch einmal lesen? Vom Betreuten selbst, kommen kein Beschwerden, was bitte berechtigt den Rechtspfleger dazu ein Zwangsgeld anzuordnen. die Nichterbringung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung Das ist für mich absolut nicht nachvollziehbar und Willkür.
    Ganz ehrlich, würde ich diese Aktion beim Gerichtspräsidenten zur Beschwerde bringen und zusätzlich beim LG vortragen.
    ...

    Nur zu, viel Erfolg und Spaß!

    Was die Geeignetheit angeht, habe ich mich zu #44 geäußert ....

    Der aktuelle Betreuer wurde in nahezu allen Betreuungsverfahren entlassen und wird nicht mehr eingesetzt, da er nach eigenen Angaben überfordert ist und fast ein Jahr für die Vorlage des Berichts benötigt.
    Daher auch meine besondere Vorsicht in diesem Fall.

    Ist der Betreuer geeignet, dann ist gut und wenn er nicht geeignet ist , dann ist er zu entlassen. Entlassen wird der Richter, der Werdegang geht aber über die Betreuungsbehörde. Wenn die Behörde die Geeignetheit bestätigt, dann wird der Richter nicht wegen Nichteignung entlassen.

  • Zu Gunsten der Betreuer ist man damit sehr zurückhaltend. M. E. sollte es auch nur das letzte Mittel sein, eine Ungeeignetheit eines Berufsbetreuers mit der Konsequenz der Entlassung aus sämtlichen Verfahren anzustreben.

    Diese Aussage halte ich für unangemessen.Wenn der Betreuer nicht geeignet ist, dann ist er zu entlassen und gut. Man kann doch nicht den Betreuer im Amt lassen, obwohl er nicht geeignet ist, nur zu seinen Gunsten. Abgesehen davon, ist uns allen bekannt, dass es als solches schon zu wenig Betreuer gibt, von "guten" mal ganz abgesehen.
    Und ab 2023 sieht es dann noch anders aus, wenn nicht mehr jeder einfach so Betreuer werden darf, sondern sein Fachwissen nachweisen muss.

  • Frage:
    Wenn der Betroffene über seine Konten allein verfügt, aber keine Selbstverfügungserklärung abgibt (wozu auch keine Verpflichtung besteht): was muss der Betreuer dann liefern? Eine Rechnungslegung, obwohl er kein Vermögen in seiner Verwaltung hat. Er nicht weiß, was der Betroffene mit gezogenem Bargeld „angestellt“ hat. Und er ggf. keine Belege (wie z.B. Rechnungen) hat.

  • Es geht, anders als ARK dies m.E. sieht, nicht um die Frage, ob der Betreuer für etwas Rechnung legen muss, das er nicht gemacht hat. Es geht um die Frage, ob der Betreuer tatsächlich nur das gemacht hat, was er angegeben hat.

    Die Reihenfolge ist doch so:
    -) Der Betreuer schuldet umfassende Rechnungslegung
    -) davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn und soweit der Betreute eine Selbsttätigkeitserklärung abgibt

    Zweifel an der Reichweite und Wirksamkeit der Erklärung des Betreuten gehen daher zu Lasten der Ausnahme und es kehrt der Regelfall ein.
    Wenn der Betreute keine eigene Erklärung abgibt, bleibt es daher m.E. beim Regelfall. Der Betreuer muss dann m.E. alle Verfügungen über Konten aufzählen. Die, die er nicht selbst veranlasst hat, hat er dann eben mit der Bemerkung "nicht von mir veranlasst" zu verzeichnen.

    Und dann setzt ggf. eine gerichtliche Nachforschungspflicht ein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Frage:
    Wenn der Betroffene über seine Konten allein verfügt, aber keine Selbstverfügungserklärung abgibt (wozu auch keine Verpflichtung besteht): was muss der Betreuer dann liefern? Eine Rechnungslegung, obwohl er kein Vermögen in seiner Verwaltung hat. Er nicht weiß, was der Betroffene mit gezogenem Bargeld „angestellt“ hat. Und er ggf. keine Belege (wie z.B. Rechnungen) hat.

    In diesem Fall wird keine Rechnungslegung erstellt, sondern lediglich ein Jahresbericht und dazu gibt es eine Vermögensübersicht.
    Dazu dann ein Anschreiben, dass der Betroffene ausschließlich selbst verwaltet hat, aber keine Erklärung beibringen möchte.
    Dann bin ich als Betreuer fertig, glaub der Rechtspfleger meiner Schilderung nicht, dann kann er den Betroffenen gerne vorladen. Das Problem ist auch immer mal wieder aktiv, wenn man Menschen OFW in der Betreuung hat. Die erreicht man teilweise mal so 1 - 2 Monate gar nicht.
    Ich mache es im übrigen grundsätzlich so, dass ich keine Girokarten zu den Konten der Betroffenen habe und meine Buchungen immer astrein erkennbar sind, da Barverfügungen vom Konto meiner Betreuten durch mich "nahezu" ausgeschlossen sind.

  • Es geht, anders als ARK dies m.E. sieht, nicht um die Frage, ob der Betreuer für etwas Rechnung legen muss, das er nicht gemacht hat. Es geht um die Frage, ob der Betreuer tatsächlich nur das gemacht hat, was er angegeben hat.

    Die Reihenfolge ist doch so:
    -) Der Betreuer schuldet umfassende Rechnungslegung
    -) davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn und soweit der Betreute eine Selbsttätigkeitserklärung abgibt

    Zweifel an der Reichweite und Wirksamkeit der Erklärung des Betreuten gehen daher zu Lasten der Ausnahme und es kehrt der Regelfall ein.
    Wenn der Betreute keine eigene Erklärung abgibt, bleibt es daher m.E. beim Regelfall. Der Betreuer muss dann m.E. alle Verfügungen über Konten aufzählen. Die, die er nicht selbst veranlasst hat, hat er dann eben mit der Bemerkung "nicht von mir veranlasst" zu verzeichnen.

    Und dann setzt ggf. eine gerichtliche Nachforschungspflicht ein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Ich glaube wir drehen uns hier etwas im Kreis.
    Macht der Betreuer im Berichtszeitraum keine einzige Buchung, dann gibt es eine Vermögensdarstellung und wenn der Betreuer nur einmal im Berichtszeitraum eine Buchung tätigt, dann wird eine komplette Rechnungslegung fällig. Was ja absolut kein Problem ist, da diese von ganz alleine per Knopfdruck aus dem Drucker krabbelt.
    Dann kommen die Kontoauszüge bei, so Sie dem Betreuer vorliegen, alternativ ein Umsatzausdruck.
    Die Einnahmen werden mit Leistungsbescheiden, Rentenvers. Bescheid etc nachgewiesen und bei den Ausgaben, da kommt genau ein Beleg rein.... und zwar der Beleg mit der Buchung, die ich als Betreuer getätigt habe. Waren es 2 3 oder 5 , dann steigt die Anzahl der Belege und gut.

    So wie ich das jetzt vom Karo verstanden habe, legt der Betreuer dieser Rechnungslegung dann eine Selbstverwaltung bei die folgenden Wortlaut hat :
    Ich habe sämtliche Barabhebungen und auch die meisten Überweisungen von meinem Girokonto allein getätigt. Herr K. (Betreuer) hat nur die von ihm belegten Überweisungen in meinem Auftrag erledigt.

    Karo ist also nun der Auffassung, dass die Selbstverwaltungserklärung nicht ausreicht ( obwohl diese noch nicht einmal notwendig wäre ) und verlang eine Erklärung, in der detailliert die Überweisungen des Betreuers benannt werden. Der Betreuer weigert sich und Karo setzt ein Zwangsgeld fest, Betreuer legt Rechtsmittel ein und die Akte geht ans Landgericht.

    Meine Frage war hierzu ganz klar : Mit welcher Begründung wird hier ein Zwangsgeld angeordnet ???? Der Betroffene hat keine Einwände gegen die Vermögensverwaltung und die Abrechnung ist für den Rechtspfleger doch vollkommen Einsichtig. Wenn jetzt nicht irgendwelche ungewöhnlichen Buchungen stattfinden, dann ist da doch überhaupt nichts dran zu bemängeln. Wenn B zum Beispiel Leistungsempfänger ist und der Betreute die Miete vom Amt an den VM zahlen lässt ( Ich versuche das immer so zu regeln ) und am besten den Strom auch noch vom Amt an den Energieversorger, dann bleiben da vielleicht 350 Euro zur freien Verfügung und gut ist.


  • -) Der Betreuer schuldet umfassende Rechnungslegung
    -) davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn und soweit der Betreute eine Selbsttätigkeitserklärung abgibt

    Und genau das sehe ich im Bezug auf § 1840 Absatz 2 BGB anders. Er schuldet dem Familiengericht die Rechnungslegung über seine Vermögensverwaltung.Und wird nichts verwaltet, dann wird auch keine Rechnungslegung erstellt und kann auch nicht verlangt werden.


  • -) Der Betreuer schuldet umfassende Rechnungslegung
    -) davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn und soweit der Betreute eine Selbsttätigkeitserklärung abgibt

    Und genau das sehe ich im Bezug auf § 1840 Absatz 2 BGB anders. Er schuldet dem Familiengericht die Rechnungslegung über seine Vermögensverwaltung.Und wird nichts verwaltet, dann wird auch keine Rechnungslegung erstellt und kann auch nicht verlangt werden.

    Sehe ich genau so.

    Nur Rechnungslegung durch Betreuer über seine Vermögensverwaltung und keine Selbstverwaltungserklärung aufgrund gesetzlicher Regelung durch Betreuten geschuldet.

    Da kommen wir mit allen gutgemeinten Argumenten nicht weiter. Was der Betreuer nicht schuldet, kann auch nicht verlangt werden. Und geschuldet wird nur Rechnungslegung über getätigte Vermögensverwaltung. Ist auch richtig denn, ansonsten würde Betreuungsanordnung Betroffenen entmündigen. Und wie gesagt: keine Selbstverwaltungserklärung durch das Gesetz vorgesehen. Würde umfassende Rechnungslegungspflicht bestehen, wäre Teilrechnungslegung bei Selbstverwaltungserklärung unzulässig.

    Und was der Betroffene macht, geht das Gericht nichts an. Und wenn der Betroffene die Belege an den Betreuer nicht herausgibt, was will der tun. Und wenn keine oder keine ordentliche Selbstverwaltungserklärung kommt, was will er tun.

    Und die Argumentation mit dem nicht vertrauensvollen Betreuer zieht auch nicht. Entweder hat er die Vermögensverwaltung oder man nimmt sie ihm. Ihm die Vermögensverwaltung belassen, aber über die gesetzlichen Vorgaben hinaus überwachen, geht nicht. Fühlt sich an wie „Wasch mich, mach mich aber nicht nass“.

  • Der Betreuer wird in den nächsten Wochen auf eigenen Wunsch entlassen.
    Der Richter hätte ihn ohne Antrag wohl erst nach Entscheidung des Landgerichts entlassen.
    Nur nochmal zur Klarstellungl: Der Betreuer soll lediglich erklären oder erklären lassen, welche Verfügungen er vorgenommen hat, da mir diesbezüglich die pauschale Aussage "alles was belegt ist..." nicht ausreicht.
    Diese Anforderung halte ich im Rahmen meiner Prüfungspflicht für nicht überzogen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Karo (15. September 2021 um 09:10)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!