Für eine bindende Abgabe ist die erklärte Übernahmebereitschaft jedoch Voraussetzung. Wird also auf kaltem Weg nichts...;)
Wenn ich so im Schulte-Bunert/Weinreich (4. Aufl.) bei § 4 FamFG unter Rz. 8 lese, dann ist ein wichtiger Abgabegrund der dauernde Aufenthaltswechsel des Mündels i.V.m. mit dem des Vormunds (unter Verweis auf BayObLG FamRZ 1994, 1187). Dannn wird noch auf OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 2081 verwiesen, wonach eben auch Person und Aufenthalt des Vormunds von Bedeutung sei, weil die Führung der Vormundschaft durch das Gericht mehr persönlichen Kontakt zum Vormund als zum Mündel erfordere.
Wären unter diesem Aspekt ein Vormundswechsel und anschließend die Abgabe, für die dann Übernahmebereitschaft erklärt wäre, für Dich eine Option?
Grundsätzlich nein.
Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb bei der örtlichen Zuständigkeit (auch) auf den Vormund abgestellt werden soll, dies aus folgenden Gründen:
Es gibt Rechtsgeschäfte, zu denen eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist und es im Genehmigungsverfahren eine persönliche Anhörung des Mündels erfolgen "soll". Müsste dann alles im Rahmen der Rechtshilfe beauftragt werden. Falls die Tätigkeit des örtlich zuständigen Familienrichters nötig sein sollte, kann er die Vormundschaftsakte nicht zeitnah beiziehen, wenn sich diese bei einem ganz anderen Gericht befindet.
In der Praxis kann ich auch keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt der Vormünder zum Gericht feststellen. Normalerweise werden lediglich Bericht und Antrag auf Aufwandspauschale dem FamG per Post zugesandt.
Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass das JA als Vormund bestellt wurde. Da sehe ich erst recht nicht das Bedürfnis einer "persönlichen Beratung" des Vormunds vor Ort.
Im Übrigen scheint mir die Problematik mit Betreuungsverfahren vergleichbar. Dort spielt es meiner Kenntnis nach für die Entscheidung über die Abgabe überhaupt keine Rolle, wo der Betreuer seinen Wohnsitz oder sein Büro hat. Habe ich zumindest in vielen Jahren nie erlebt, weder bei der Übernahme auswärtiger Verfahren, noch bei der Abgabe durch die hiesigen Richter.