Guten Morgen,
sowohl in der Beratungshilfe als auch auf der Rechtsantragstelle hatte ich Berührungspunkte mit folgendem Problem:
Der Schuldner unterhält ein P-Konto auf dieses wird sowohl eine Nachzahlung von Sozialhilfe (SGB-II Jobcenter) gezahlt als auch eine Kindergeldnachzahlung.
Beides ist ja unpfändbar (§54 SGB I und §42 SGB II).
Der Schuldner hat auch die entsprechenden Bescheide der Bank vorgelegt, aus der sich eindeutig die Nachzahlungen der o.g. Beträge ergeben.
Die Bank weigert sich jedoch den Freibetrag einmalig zu erhöhen.
Der Schuldner hat jetzt im Wege der (nachträglichen) Beratungshilfe einen Anwalt eingeschaltet.
Mir stellt sich nun die Frage, ob die Bank die einmalige Erhöhung zu Recht verweigert hat und entsprechend die Zuständigkeit beim Gericht liegt durch Beschluss den Freibetrag einmalig zu erhöhen (insofern würde ich im Wege der Beratungshilfe eine andere Hilfemöglichkeit bejahen) oder ob die Bank den Freibetrag selbstständig hätte erhöhen müssen.
Anmerkung: Das ganze über diese Musterbescheinigung nach §850k V ZPO irgendwie zu lösen (soweit das überhaupt in dem Fall möglich ist), scheidet auch aus, da sich das Jobcenter/Arbeitsamt/Kindergeldkasse seit neustem sogar bei laufenden Leistungen generell weigern solche Bescheinigungen auszufüllen, da zum einen Unpfändbarkeit vorliegt und zum anderen durch den laufenden Bescheid ja ein ausreichender Nachweis über die Unterhaltspflicht/den Erhalt des Kindergeldes vorliegt (teile diese Meinung zwar auch, bringt jedoch trotzdem große Probleme in der Praxis mit den Banken).
Liebe Grüße
Pyrelli