Nachdem jetzt der Sachverhalt seitens verschiedener Notariate hier öfter auftaucht, eine Frage All:
Der Notar legt nach § 15 GBO mit Vollzugsantrag eine oder mehrere Urkunden vor (es waren Unterschriftsbeglaubigungen dabei und "reguläre" Urkunden). Das GBA beanstandet Eintragungshindernisse - per mail an das Notariat (ist hier üblich anstelle von Telefonaten, da z.B. einige der großen Notariate telefonisch schlecht zu erreichen sind und trotzdem der "kurze" Dienstweg gewahrt werden soll, heißt nicht gleich förmlich mit Zwischenverfügung beanstandet werden soll).
Das Notariat leitet die Beanstandung an die Beteiligten weiter (mit kompletter mail-Adresse und Durchwahl des Rpfl --> Datenschutz? mail-Adressen sind persönliche Daten, v.a. mit Vor- und Nachname) mit der Bitte, die Vollzugshindernisse direkt mit dem GBA zu klären und ggf. zu beheben. Wahlweise auch mit der Begründung, es sei nur eine Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen worden und daher würde nichts weiter seitens des Notariats unternommen. Seitens der Beteiligten kommen dann natürlich mails an den Rpfl und/oder telefonische Rückfragen ... . Ab und zu sicher kein Thema - aber das passiert hier inzwischen gehäuft :(.
Ist das andernorts auch üblich?
Verstehe ich am § 15 GBO was falsch? M.E. ist der Notar der "Ansprechpartner" des GBA ... .
Das Grundbuchamt hat nach ganz herrschender Meinung seine auf den Antrag des Notars hin ergehende Entscheidung allein diesem gegenüber bekannt zu machen (Meikel/Böttcher GBO § 15 Rn 33; RG 110, 361; KG NotZ 1933, 372; BGHZ 28, 109 = NJW 1958, 1532; OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 154). Eine Bekanntmachung gegenüber den Antragsberechtigten soll sogar wirkungslos sein (Meikel/Böttcher GBO § 15 Rn 33; KGJ 38, 196; OLG München JFG 18, 20, OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 311; Schöner/Stöber Rn 186; Demharter GBO § 15 Rn 19; Bauer/v. Oefele/Wilke GBO § 15 Rn 28). ... (BeckOK GBO/Reetz GBO § 15 Rn. 60 - 61)?