Falls jemand Zeit hat:
der Erblasser verstirbt im Zustand eines anhängigen Scheidungsverfahrens; es existiert ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben; der Erblasser hat sich die Änderung dieses Testamentes vorbehalten;
in späterer eigenhändiger Verfügung testiert er neu wie folgt:
meine Geschwister( 4 Stück) sollen jeweils 7 % meines Nachlasses erhalten; 7 % sollen an Freunde gehen, die es nötig haben, die restlichen 65 % sollen an caritative Einrichtungen gehen wie..........er zählt 5 Stück auf und schreibt dazu, dass es gerne bis zu 10 Einrichtungen sein dürfen.
Auf keinen Fall soll die Ehefrau einen Pfennig erhalten.
In weiterer eigenhändiger Verfügung ergänzt er dahin, dass eine seiner Schwestern TV sein soll mit dem Aufgabenbereich der Abwicklung.
Vorhanden ist eine auswärtige Immobilie und Bargeld in erheblicher Höhe.
Der Käufer für die Immobilie ist gefunden- der auswärtige -Notar instruiert die Schwester um Beibringung eines Erbscheins, der auch vom auswärtigen Grundbuchamt gefordert wird, und eines TV Zeugnisses
Unter Hinweis auf 40II GBO haben wir zunächst nur den Antrag auf TV Zeugnis beurkundet- aber wie könnte hier notfalls ein Erbscheinsantrag
lauten????
Ist das Testament überhaupt wirksam, 2065II BGB und führt die evtl Unwirksamkeit insgesamt zur Nichtigkeit dieser Verfügung - also auch keine Abänderung des gemeinschaftlichen Testamentes ?
Die Ehefrau hat inzwischen den Pflichtteil geltend gemacht und bereits erhalten.