Hallo,
eine allgemeine Frage ohne konkreten Fall (noch kein Fall, da lediglich am Telefon nachgefragt wurde): Zwischen den Kollegen besteht Uneinigkeit betreffend die Bewilligungsfähigkeit einer Trennungsunterhaltssache.
Betroffene ist KiMu von 2 Kindern und getrennt lebend.
Der Ehemann war der Alleinverdiener und soll nun Unterhalt zahlen.
Die KiMu hat nichts selbst unternommen, war nicht beim Jugendamt, hat nicht zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert, sondern ist nach der Trennung direkt zum RA gegangen.
Da BerH für Kindesunterhalt hier ohne vorherige Inanspruchnahme der Beratung durch das Jugendamt nicht gewährt wird, soll der BerH-Antrag lediglich auf Trennungsunterhalt lauten.
Kollege A sagt: Da Trennungsunterhalt nachrangig ist, muss zunächst geklärt werden, ob nach der Festsetzung des Kindesunterhalts überhaupt noch Leistungsfähigkeit da ist, die eine Beratung bezüglich Trennungsunterhalt notwendig macht, sonst mutwillig.
Kollege B sagt: Der Antrag ist ohne Eigenbemühungen für den Trennungsunterhalt ohnehin mutwillig.
(Ich vermute fast, dass der RA lediglich einfach an Gebühren kommen möchte und Kindes- und Trennungsunterhalt eh als einheitliche Angelegenheit geltend macht, also der Kindesunterhalt-nur-nach-Jugendamtberatungs-Grundsatz umgangen werden soll (das sage ich aber natürlich nicht laut.))
Ansonsten stimme ich in diesem Fall Kollege B zu, wir verlangen ein Mindestmaß an Engagement, d.h. die Antragsteller müssen darlegen dass sie zumindest dem Partner mitgeteilt haben, dass Trennungsunterhalt erwartet wird - der RA soll auch in Trennungssachen erst einschreiten, wenn die Gegenseite sich querstellt.
Aber was sagt ihr zum Argument von Kollege A? Kann Trennungsunterhalt nur nachrangig behandelt werden, wenn Kinder vorhanden sind?
Oder unterscheidet ihr nicht zwischen den Unterhaltsarten?