Wir "kämpfen" hier ständig mit folgendem Problem:
Sterbefallmitteilung ZTR und des Standesamts benennt uns die letzte Anschrift des Erblassers. A, Straße A1.
Der den Erbscheinsantrag/die eidesstattliche Versicherung beurkundende Notar schreibt: ..."zuletzt wohnhaft in A. Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland."
§ 343 Absatz 1 FamFG: zuständiges Nachlassgericht ist das Gericht am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.
In A gibt es mehrere Nachlassgerichte (auch dies auch nach Abschluss der Notariatsreform).
Wenn wir nachfragen (was wir immer häufiger bzw. fast in jedem Fall machen) stellt sich in manchen Fällen heraus, dass der Erblasser schon seit Monaten im Altenheim im B oder seit Wochen im Hospiz in C war, aber nicht umgemeldet worden ist. Deshalb die Angaben zur Anschrift über das ZTR bzw. das Standesamt in A.
Künftig werden wir wohl auch noch nachfragen, ob der Erblasser bei der Verlegung des Aufenthaltsortes noch einen eigenen Willen hatte (nach OLG München zum Thema Altenheim/Hospitz Wochen vor dem Tod).
Frage:
Sind die Angaben des Notars im Erbscheinsantrag/der eidesstattlichen Versicherung eigentlich ausreichend im Sinne von § 352 FamFG, um auch der Bestimmung des § 343 Absatz 1 FamFG zu genügen?
Müsste es nicht richtig heißen: ... zuletzt mit gewöhnlichem Aufenthalt in A, Straße A1?
Liegt ggf. ein Grund vor, den Erbscheinsantrag (beim Notar) zu beanstanden? Evtl. (auch) als "erzieherische Maßnahme" an die Notare, denn das ständige Nachfragen bei den Erben frisst auch Arbeitszeit der Geschäftsstelle.
Und als letztendlich evtl. unzuständiges Gericht möchte ich eigentlich kein Erbscheinsverfahren durchführen.