Hallo zusammen,
ist es es unter Berücksichtigung von 13 Satz 2 GNotKG möglich, bei der Beurkundung einer Erbausschlagung für ein anderes Gericht, dass die Aussclagenden -da es zur Sicherung des Eingangs der Gebühren erforderlich erscheint- die Gebühren einzahlen?