Nach der Rechtsprechung des BGH hat ja auch der bayerische Bürgermeister nach aussen unbeschränkte Vertretungsmacht. Trotzdem machen die Notare weiter wie bisher und beurkunden nach wie vor Erklärungen des Bürgermeisters, der vorbehaltlich Genehmigung des Gemeinderats handelt.
Ich finde das im Falle einer Auflassung etwas bedenklich. Nach § 925 Abs. 2 BGB muss diese ja unbedingt erfolgen. Und wenn nun ein unbeschränkter Vertreter vorbehaltlich einer Genehmigung handelt, die nur im Innenverhältnis von Bedeutung ist, dann ist das ja auch keine Rechtsbedingung mehr. Man könnte also an einen Verstoß gegen § 925 Abs. 2 BGB denken.
Ich wollte mal eure Meinung dazu hören. Vielen Dank!