Knackpunkt ist aber, dass es für die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis auf die (fiktiven) Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt der Erstausschlagung durch den potentiellen Vater ankommt, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Vaterschaft anerkannt hatte.
Wir haben das in anderem Zusammenhang ja schon wiederholt durchdiskutiert. Der Vater eines bereits lebenden Kindes schlägt für sich selbst aus und erlangt die elterliche Sorge erst durch eine nachträgliche Sorgerechtserklärung. Ebenfalls keine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis.
Klar ist natürlich, dass eine erst nach der Geburt des Kindes erfolgende Erbausschlagung durch beide sorgeberechtigten Elternteile zu erklären ist. Das hat aber mit der Frage nach der Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nichts zu tun.