Ob Ausfertigungen der Genehmigungsbeschlüsse bekanntzumachen sind (sowohl bei der Erstübersendung als auch bei der Zweitübersendung mit Rechtskraftvermerk) und wie es sich mit den Förmlichkeiten der Gebrauchmachung i. S. des § 1829 BGB verhält, sind grundsätzlich zwei völlig verschiedene Fragen, die hier leider miteinander vermengt werden.
Zur Ausfertigungsfrage habe ich mich bereits geäußert, so dass ich mich insoweit nicht zu wiederholen brauche.
Beim Procedere des § 1829 BGB muss man unterscheiden, ob es um grundbuchrelevante oder außergrundbuchrechtliche Sachverhalte geht. Ist Letzteres der Fall, gilt das in #13 (Fußnote 28) Gesagte. Auch insoweit brauche ich mich also nicht zu wiederholen. Es ist ja auch nicht so, dass insoweit irgend etwas streitig wäre. Und das FamFG ist seit 2009 und die angesprochene (m. E. irrelevante) Änderung des § 317 ZPO ebenfalls bereits seit mehreren Jahren in Kraft, so dass es mich erstaunt, dass man jetzt auf einmal (und jetzt schon) beginnt, sich über diese Dinge Gedanken zu machen.
Bei der Verfahrenspflegerbestellung stellt sich das Problem im Ergebnis ohnehin nicht, weil sie nicht anfechtbar ist.
Aber wie gesagt: Einfach immer Ausfertigungen hinausgeben und man geht allen rechtlichen Unwägbarkeiten aus dem Weg. Und wenn das Programm - wie so häufig - etwas vorgibt, das nicht zutreffend ist, dann muss man es halt ändern. Unüberwindliche Schwierigkeit? Ein Programm zu benutzen, bedeutet nicht, das Gehirn auszuschalten.