Hab gerade einen "Eilt sehr" - Antrag auf Zuordnung eines SNR vorliegen und gleichzeitig hab ich OLG München, Beschluss vom 22.12.2017, 34 Wx 139/17 im neuen Rpfleger-Heft gelesen. Jetzt frag ich mich, ob der Notar das auch gelesen hat und es deshalb eilt und ob die Entscheidung auf meinen Fall zutrifft:
In der TE von 1990 ist dem Bauträger das Recht eingeräumt, SNR an bestimmten Stellplätzen später an einzelne Käufer zuzuordnen (dadurch aufsch. bed. Auisschluss der anderenSondereigentümer).
Im Kaufvertrag von 1991 wird Stellplatz 1 der Wohnung 1 zugewiesen und die entspr. Eintragung bewilligt und beantragt. Notar beantragt nur Eintragung der AV.
1995 wird gesondert die Auflassung (samt Löschungsbewilligung Vormerkung) beurkundet und eingetragen. Das SNR wird nicht erwähnt und auch der Restvollzug o.ä. der Vorurkunde nicht beantragt.
2018 stellt der Notar Antrag auf Eintragung der Zuweisung des SNR zu Wohnung 1 (Eigentümer ist seit 1995 derselbe).
Wenn ich OLG München richtig verstehe, brauche ich jetzt die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und ggf. Gläubiger (anders ist dort nur, dass dort die Wohnung nochmal weiterveräußert und dabei das Sondernutzungsrecht nicht erwähnt wurde). Wie seht ihr den Fall?