Auf alle Fälle fallen unpfändbare Gegenstände mit dem Tod des Schuldners im laufenden Verfahren nicht in die Insolvenzmasse, BGH vom 26.09.2013, IX ZR 3/13.
Ich versteige mich mal zur Behauptung, dass dies auch für insolvenzfreie Gegenstände der Fall ist, nach dem Motto: freigegeben ist freigegeben, analog BGH vom 03.04.14, IX ZA 5/14