Hallo,
über die Suchfunktion bin ich nicht fündig geworden, in den Kommentaren auch nicht so recht ...
Ordnungsgeldbeschluss in einer WEG-Sache:
1. Gegen den Schuldner (Name) wird wegen Zuwiderhandlung gegen die ihm im rechtskräftigen VU des AG ... auferlegte Verpflichtung, nämlich es zu unterlassen ... ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.
2. Der Schuldner wird verpflichtet, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Sicherheit in Höhe von 129,81 € für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden zu leisten
3. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
4. Der Streitwert wird auf 1000,00 € festgesestzt.
Der Beschluss wurde an den Schuldner zugestellt.
Die Vollstreckung zu 1) (§ 890 Abs. 1, 2 ZPO) ist mir klar - zunächst Zahlungsaufforderung an den Schuldner.
Die Vollstreckung von 2) (§ 890 Abs. 3 ZPO) bereitet mir Kopfzerbrechen - im Kommentar steht etwas von Vollstreckung nach der Landeshinterlegungsordnung. Die Gründe des Beschlusses enthalten zu 1) Verstöße des Schuldners gegen Unterlassungsverpflichtungen wegen Ruhestörungen. Aus dem Antrag geht hervor, dass weitere Verstöße befürchtet werden, wodurch weitere Rechtsanwaltskosten entstehen könnten. Diese wurden mit 129,81 € beziffert.
Mir sind die konkreten Schritte nicht klar. Hatte jemand schon einmal so einen Fall und könnte mir ein paar Tipps geben, wie ich hier vorgehe?
Vielen Dank!