In #1 liegt nach m.A. eine Überschuldung vor, festgestellter pos. Nl 0,- EUR, Schulden: die Beerdigungskosten, denn die muss der Erbe tragen. Taucht noch was auf, kann man anfechten. Sowas genehmige ich.
Ich hatte den eigenen Thread jetzt förmlich aus dem Auge verloren. Aber ich mache es letztlich ähnlich: Wenn es keine Anhaltspunkte für einen positiven Nachlass gibt (und alle in Betracht kommenden Erben ausgeschlagen haben), genehmige ich, dann beharre ich nicht auf dem Nachweis einer Überschuldung. Ich habe damit ein gutes Gewissen, weil ein objektiv und verantwortungsbewusst handelnder Elternteil das so sehen würde, und ich in der Zeit der Minderjährigkeit meines Kindes ebenso für mich und für das Kind ausgeschlagen hätte, um möglichen Schaden von dem Kind fern zu halten. Das muss man einfach akzeptieren. Und wie gesagt: Sollte noch was auftauchen, kann man immer noch anfechten.
Brandenburgisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen | 13 WF 114/18
Beschluss | 1. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 Abs. 2 BGB ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vergleiche Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 151 FamFG, Rn. 7).2. Zur Frage der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind bedarf es über gerichtsinterne Nachfragen hinaus weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG). Dazu gehören neben der Beiziehung der Nachlassakten eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung sowie die Ermittlung der Gründe bereits erfolgter vorrangiger Erbausschlagungen (vergleiche Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 35b).3. Eine die gerichtliche Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG möglicherweise einschränkende Obliegenheit zur Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes sieht das FamFG indessen in Nachlasssachen für die Entgegennahme von Erklärungen (§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG), anders als etwa in Erbscheinsverfahren (§ 352 ff FamFG) oder in Erbauseinandersetzungsverfahren (vgl. § 363 Abs. 3 FamFG), für den Fall einer Erbausschlagung wegen Nachlassüberschuldung nicht vor.4. Schlagen vor der Beschwerdeführerin berufene und dem Erblasser näherstehende gesetzliche Erben die Erbschaft wegen Überschuldung aus, kann dies eine Indizwirkung für eine Überschuldung schaffen (vergleiche OLG Rostock NotBZ 2017, 278 Rn. 4).5. Da nahe Angehörige eines Verstorbenen in der Regel zuverlässige Erkenntnisquellen darüber haben, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt ist, hat das Familiengericht diese Personen in seine Ermittlungen einzubeziehen, bei ihnen etwa die den Erbausschlagungen zugrunde liegende Kenntnisse nachzufragen und sie gegebenenfalls - wenn durch eine Nachfrage auf schriftlichem Wege keine ausreichenden Erkenntnisse gewonnen werden können - persönlich anzuhören (vergleiche OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 296 Rn. 19). | § 1643 Abs 2 BGB, § 26 FamFG, § 151 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 342 Abs 1 Nr 5 FamFG, § 352 FamFG, ...
Daraus wiederum ist zu entnehmen, dass die Entscheider doch sehr wenig selbst mit derartigen Verfahren befasst waren. Von denen, die ich da anschreibe, reagieren über 50% überhaupt nicht, die anderen schreiben, ich solle mich mal noch an einen anderen wenden, weil sie es selbst nicht genau wüssten ..... In etwa 10% der Fälle bekomme ich vlt eine brauchbare Zuarbeit. Und da ist auch eine Ladung zu einer persönlichen Befragung wohl wenig hilfreich, letztlich kann man niemanden zwingen, jeder kann ohne Grund ausschlagen.