Hallo!
Ich habe folgende Fall:
Es wurde durch die Mutter der Gläubigerin (minderjähriges Kind) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für eine Unterhaltsforderung beantragt. Ein separater Antrag nach §850d ZPO wurde nicht gestellt, sodass der Pfüb nach Maßgabe des §850c ZPO (also ohne Eintragung des Pfändungsfreibetrages) erlassen wurde. Ich weiß, dass es hier unterschiedliche Meinungen gibt, ob die Nutzung des Vordrucks schon als „Antrag nach 850d" ausreicht...soll aber gar nicht Thema sein, da der Erlass wie gesagt schon erfolgte.
Nun stellte sich heraus, dass die Mutter eigentlich schon die bevorrechtigte Pfändung wollte und es beim Ausfüllen einfach nicht besser wusste (sie war wegen der Hilfe zum Ausfüllen sogar extra bei einem anderen Amtsgericht). Nunmehr hat sie also den §850d-Antrag nachträglich gestellt. Nach Wälzen der Kommentierungen und verschiedener hiesiger Forenbeitrage bin ich zu dem Schluss gekommen, dass das so auch möglich ist und ich würde nun einen Erweiterungsbeschluss erlassen wollen. Da der Beschluss ja die Pfändung erweitert, würde ich in entsprechender Anwendung des §829 ZPO vorgehen und die Wirksamkeit mit Zustellung an den Drittschuldner feststellten.
Soweit zur Vorgeschichte; mein Problem liegt jetzt eher im Verfahren:
1. Muss ich eine Kostenentscheidung treffen? Wenn ja, wären die Kosten ja wahrscheinlich der Gläubigerin (vertreten durch die Mutter) aufzuerlegen, da sie - versehentlich oder nicht - den Antrag auch schon im Zuge des Vordrucks hätte stellen können. Was für Kosten würden ggf. überhaupt anfallen?
2. Ist die Zustellung durch das Amtsgericht selbst vorzunehmen oder wäre der Beschluss wie für den ursprünglichen Pfüb an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung weiterzuleiten?
3. Wie sieht es mit der Rechtsmittelbelehrung aus? Ich würde den Schuldner vorher nicht anhören, da die Falllage einem originären Erlass ähnelt und der Schuldner nicht vorgewarnt werden soll etc. (vgl. auch Zöller §850d Rd-Nr. 12 a.E.; §834 Rd-Nr. 2 a.E.). Mein erster Gedanke wäre daher, dass es sich dann um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt und eine Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig ist ( §232 ZPO spricht ja nur von Entscheidungen, nicht von Maßnahmen). Seht ihr das anders?