Hallo,
ich habe eine gemeinnützige GmbH in der Eigenverwaltung.
Eines der Gläubigerausschussmitglieder beantragt nunmehr die Festsetzung seiner ihm als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied entstandenen Auslagen aus Rechtsberatungskosten. Ein Nachweis, dass es sich dabei um Rechtsberatungskosten handelt, die aus der Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied resultieren, wurde erbracht.
Da ich einen solchen Antrag in der Eigenverwaltung bisher nicht hatte, stellt sich mir die Frage, ob es bei der Festsetzung etwas zu beachten gilt - insbesondere im Hinblick auf § 270b Abs. 3 InsO - ?
Vielen Dank für's Mitdenken!