Hallo Kollegen,
mein UdG hat mich um Unterstützung gebeten. Ein Rechtsanwalt beantragt Grundbuch- und Grundakteneinsicht hinsichtlich einer Dienstbarkeit für das WEG-Grundstück. Er gibt an, die WEG zu vertreten, die wiederum durch den Verwalter XY vertreten wird.
Es wurde Vollmacht und Verwalternachweis der WEG angefordert.
Der RA verweigert die Vorlage unter Hinweis auf § 11 S. 4 FamFG. Soweit kann ich noch mitgehen, die Vollmacht wurde auch nicht gerügt.
Allerdings bestehen Bedenken, ob auch hinsichtlich der Verwalterbestellung auf den Nachweis verzichtet werden kann. So schreibt Werth in Musielak ZPO, § 88 Rn 5: Tritt als Bevollmächtigter der Partei ein Rechtsanwalt auf, so wird die Prozessvollmacht – ebenso die Untervollmacht– nur auf Rüge hin geprüft.
hier ist die Vollmacht an den RA ja eine Untervollmacht der WEG. Die WEG wird vertreten durch den Verwalter, dieser wiederum durch den Rechtsanwalt. Dann bräuchte ich für die Vertretung Verwalter - RA keine Vollmacht, aber gilt dies auch für die Verwalterbestellung? Gilt § 11 FamFG also auch für eine "Ober"vollmacht?
Außerdem glaube ich, dass das Problem woanders liegt:
Ich tendiere momentan dazu, die Einsicht ohne Verwalternachweis abzulehnen, und zwar mit der Begründung, weil mir das berechtigte Interesse nicht ausreichend nachgewiesen ist. Mitglieder der WEG oder die WEG (vertreten durch den Verwalter) hätten ein Einsichtsrecht, da sie von der Eintragung begünstigt werden. Ihre Stellung kann ich nachprüfen, da sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Insofern der Verwalter handeln würde, bräuchte ich dessen Nachweis, damit ich prüfen kann, ob das berechtigte Interesse vorliegt. Die Vollmacht an den RA sagt nur aus, dass dieser als Vertreter handeln darf, ist meines Erachtens aber losgelöst von der Frage, ob er auch Einsicht nehmen darf.
Könntet ihr mir sagen, ob ich hier auf dem Holzweg bin und wie ihr das seht?