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Zu § 39 Abs. 1 ZVG: Soweit mir erinnerlich wird das "für die Bekanntmachung des Gerichts bestimmte Blatt" von jedem Gericht selbst festgelegt
Das bestimmt die jeweilige Landesregierung.
So wurde aus dem Regierungsamtsblatt (was eh keiner zur Kenntnis nahm) in NRW Justiz.de (=zvg-portal.de).
Es betrifft ja eh nur die Terminsbestimmung. Alle weiteren Informationen, wie Gutachten pp., liegen in der Autonomie des Gerichts.