Huhu,
ich habe folgenden Fall.
Es wurden 2009 Bezüge bei einer Kammer und der Rentenversicherung Bundesland gepfändet.
Es wurde angeordnet, dass die beiden Einkommen zusammengerechnet werden.
Der Schuldner empfängt jedoch keine Leistungen bei der Rentenversicherung Bundesland, sondern bei der Rentenversicherung Bund.
Die Rentenversicherung Bundesland konnte die Pfändung nicht ausführen und hat nach Auskunft der Kammer den Beschluss zuständigkeitshalber an die Rentenversicherung Bund weitergeleitet.
Diese hat der Kammer die Höhe der Bezüge mitgeteilt, wonach die Kammer den Zusammenrechnungsbeschluss berücksichtigt hat.
Der Zusammenrechnungsbeschluss bezeichnet jedoch eindeutig die Rentenversicherung Bundesland.
Das Problem ist nun, dass Antrag auf Erhöhung des pfändbaren Betrags gestellt wurde.
Nach Anhörung der hier erfassten Drittschuldner hat die Rentenversicherung Bundesland mitgeteilt, dass keine Leistungen bezogen werden und der Beschluss daher nicht ausgeführt werden konnte.
Es hat nunmehr länger gedauert, bis überhaupt einmal klar wurde, weswegen die Kammer von pfändbarem Einkommen ausgeht.
Meine Frage:
Ist die Zusammenrechnung durch die Kammer korrekt, obwohl hier eigentlich ein anderer Drittschuldner bezeichnet ist?
Grundsätzlich kann mir das als Gericht ja egal sein, hier wäre jedoch bei unzulässiger Zusammenrechnung eine Erhöhung nicht notwendig.