Hallo zusammen,
ich habe eine Frage und hoffe auf Unterstützung .... (über die Suche bin ich nicht fündig geworden)
Ich (Sachbearbeiterin Bank) habe einen Pfüb mit allen mir daraus ersichtlichen Kosten inkl Zinsen bezahlt. Ein weiterer Drittschuldner ist zu erkennen.
Aus Wissensvermittlung durch ältere Kollegen und Schulungen aus meiner Anfangszeit von vor über 15 Jahren ist mir bekannt, dass wir als Bank=Drittschuldner nur die Kosten für unseren Pfüb zu zahlen haben. Im Nachgang angeforderte Kosten haben wir immer abgelehnt, ggf. mal nach Rücksprache mit dem Kunden bezahlt.
Nun fordert ein Inkassobüro nach über einem Jahr weitere Gerichtskosten sowie die Zustellungskosten für den 2. Drittschuldner an.
Man beruft sich auf den Standardtext im Pfüb sowie § 788, 1 ZPO
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Ich lese daraus, dass ausdrücklich der Bezug auf "diesen Beschluss"(also unsere zugestellte Ausfertigung)genommen wird. Was ist denn mit den "künftig fällig werdenden Beträgen" gemeint? Sind damit künftig fällige Geldeingänge für den Schuldner oder künftig fällige Kosten des Gläubigers gemeint? Ich freue mich, wenn mir hier jemand kurz weiterhelfen könnte, gerne auch mit Verweis auf Paragrafen oder ggf. erfolgter Rechtsprechung.
Wie handhaben andere Banken die Zahlung einer Pfändung? Wird immer die zu zahlende Summe beim Gläubiger angefragt? Ggf. müssen wir unsere Prozesse optimieren.
Vielen Dank und LG
Alex