Es wird der Erlass eines Pfübs beantragt von zwei Gläubigern, die eigentlich nur ein Gläubiger sind …
1. die GmbH & Co.KG und 2. die VerwaltungsGmbH. Die GF sind jeweils gleich.
Lt. Impressum (Internetauftritt der GmbH & Co.KG) wird die GmbH &Co.KG von der VerwaltungsGmbH vertreten und diese wiederum von den GF.
Im VB wurden beide Gläubiger gleichberechtigt aufgeführt.
M.E. kann hier keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG gegeben werden. Was meint ihr?