Einen schönen Tag wünsche ich Euch!
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen einer Krankenkasse wurden dem Schuldner nach Abgabenordnung sowohl das Pfändungsschutzkonto als auch sein Arbeitslohn gepfändet. Auf dem Pfändungsschutzkonto gehen daher lediglich die unpfändbaren Beträge des Arbeitslohnes ein, weshalb der Schuldner bei der Krankenkasse eine Anpassung des pfandfreien Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto dahingehend beantragt hat, dass der Freibetrag auf das jeweils monatlich eingehende, pfandfreie Arbeitseinkommen festzusetzen sei. Kein Problem insoweit.
Die Krankenkasse hat den Antrag des Schuldners jedoch formlos abgebügelt (warum, erschließt sich mir nicht). Das Ganze ist dann von dem Schuldner beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden. Dort stellte dieser den Antrag erneut und gleichlautend. Das Verwaltungsgericht hat nun beschlossen, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig und hat die Sache an das Vollstreckungsgericht (also mich) verwiesen mit der Begründung, es handle sich bei dem Antrag des Schuldners um einen Antrag nach 850 l ZPO, über welchen das Vollstreckungsgericht zu entscheiden habe.
Um einen Antrag nach 850 l ZPO handelt es sich aber eben gerade nicht, sondern um einen Antrag nach 850 k Abs. 4 ZPO. Was tun?
Danke vorab für Eure Unterstützung!